Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Rechtlich gesehen liegt bei der Reparatur einer Markise ein Werkvertrag nach §§ 631 ff BGB vor.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen gelten bei einem Werkvertrag die getroffenen Vereinbarungen, und weiterhin auch z.B. etwaige AGB die vereinbart wurden.
Diese müssen Ihnen jedoch spätestens bei Vertragsschluß mitgeteilt worden sein, ansonsten gelten die o.g. gesetzlichen Vorschriften des BGB.
Ob Sie dem Fachhändler überhaupt die Kosten für den Ersatzmotor schulden hängt vom Ablauf des Auftrags ab:
Wenn Sie lediglich die Reparatur beauftragt haben und der Techniker/Fachhändler hat schuldhaft nicht erkannt, daß der Ersatzmotor überhaupt nicht defekt war (da nur ein elektrisches Problem vorlag), dann schulden Sie nur die Reparaturkosten für das elektrische Problem. Die nutzlose Aufwendung des bestellten Ersatzmotors geht in diesem Fall zu Lasten des Fachhändlers, denn Sie haben ja (nur) die Reparatur beauftragt.
Wenn Sie dagegen selbst beim Fachhändler den Ersatzmotor bestellt haben, weil Sie dachten der Motor sei defekt, dann ist die Berechnung dagegen möglich.
In diesem Fall ist es nicht ungewöhnlich, daß Ersatzteile die speziell für einen Kunden beschafft wurden von der Rücknahme ausgeschlossen sind, da sie oft nicht mehr verkäuflich sind, bzw. der Fachhändler sie nicht mehr zurückgeben kann.
Allerdings ist in diesem Fall hervorzuheben: Falls Sie den Ersatzmotor tatsächlich bezahlen müssen, dann haben Sie auch Anspruch auf Herausgabe des Ersatzmotors.
Es kann nicht sein, daß die Mitarbeiter den Ersatzmotor wieder mitnehmen und Sie dennoch den Ersatzmotor bezahlen müssen.
In diesem Fall sollten Sie also zunächst Herausgabe des Ersatzmotors verlangen.
Wenn Sie den Ersatzmotor überhaupt nicht bestellt haben und ein Fehler des Fachhändlers bzw. Technikers vorlag, müssen Sie dagegen den Motor überhaupt nicht bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
24. März 2025
|
20:15
Antwort
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