Sehr geehrter Ratsuchender,
was Sie wünschen und beabsichtigen, stellt letztlich ein auf bestimmte Kriterien orientiertes Zuchtziel dar, welches mit Zuwendungen des Verbandes geschützt werden soll.
Gleichzeitig soll mit den von Ihnen beabsichtigten Maßnahmen Einfluß aller Dritter, die nicht dem Verband zugehörig sind, abgeschnitten werden.
Zwar definieren Sie dieses nicht so deutlich, schaffen aber über den Umweg von Abgaben bzw. Zuwendungen eine solche Voraussetzung.
Und genau dann werden Sie keinen Einklang mit dem EU-Recht schaffen können:
Denn die Verbände müssen nach geltenem EU-Recht nun einmal auch verbands- und staatsgrenzenüberschreitend in der europäischen Pferdezucht mitwirken.
Und nur dann, wenn die Erhaltung der nationalen Zuchtziele ernsthaft und nachhaltig gefährdert wäre, wäre es danach möglich, eine Einkreuzung durch Abgaben/Zuwendungen zu unterbinden, bzw. zu regulieren. Dieses liegt aber nicht vor.
Das Problem, was Sie auch hätten, wäre dann ein Stillstand der Züchtungsformen, da Sie dann damit (auch) eine Neuzüchtung unter Regularien stellen würden.
Rechtlich dürfte dieses dann in letzter Konsequenzen eine Monopolstellung auslösen, was auch so von Ihnen beabsichtigt ist, aber nicht zulässig wäre.
Denn es wären dann wettbewerbsverfälschende nationale Beihilfen gegenüber dem gemeinsamen Markt geben.
Daher sehe ich keine Möglichkeit, für das Brennen etwas zu verlangen, oder einen Zuschuss für bestimmte Zuchtkriterien zu gewähren, da dieses dem Grundsatz des Beihilfeverbots widersprechen würde.
Auch mit dem zweiten Punkt werden Sie nicht durchdringen können, da sie mit dieser Zwangshaltung dann nicht nur die obigen Grundsätze verletzen, sondern darüber hinaus sicherlich auch das deutsche Grundgesetz tangieren werden.
So sehr ich Ihren Ärger nachvollziehen kann, die von Ihnen gewünschen Wege werden nicht durchsetzbar sein. Möglich wäre allein eine Art freiwilliges Gütesiegel in der Hoffnung, dann Züchter und Käufer der Kreuzung ein Einsehen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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