Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich verstehe Ihren Sachverhalt so, dass es
a) den Erblasser gibt, der Eigentümer der Immobilien ist und in einer festen Partnerschaft lebt,
b) den Partner gibt, der nach dem Tod die Spareinlagen und das Guthaben auf dem Girokonto erhalten soll und ein auflösend bedingtes Recht an einer der Immobilien erhalten soll,
c) einen Dritten, der Erbe sein soll und die Immobilien (belastet mit dem Recht zug. des Lebenspartners) erben soll.
In diesem Fall müssten Sie sich Gedanken darüber machen,
1. wie genau die Bedingung geregelt werden soll; der Zeitpunkt der Wiederverheirat ist eindeutig feststellbar, bei einer "weiteren Lebensgemeinschaft" ist dies schon schwieriger. Hier sollte eine eindeutige Regelung getroffen werden. Auch sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Zeit ggf. der Lebensgefährte ausziehen soll.
2. ob wirklich ein "Nießbrauch" eingeräumt werden soll (=Recht zur Vermietung) oder ob nur ein "Wohnrecht" (=der Berechtigte kann das Objekt nur selbst nutzen).
3. innerhalb welcher Frist das Wahlrecht ausgeübt werden muss und was gilt, wenn die Frist ohne Ausübung verstreicht,
4. ob sich das REcht auf die gesamte erste Immobilie oder nur auf einer dort befindlichen Wohnungen beziehen soll,
5. ob die Sparkonten etc. hinreichend genau bestimmt sind; abhängig vom Wert der Konten im Verhältnis zu den Werten der Immobilien wäre es möglich, dass eine Erbeinsetzung angenommen würde. Dazu müssten die Konten jedoch annähernd gleichwertig sein.
6. ob die Versicherungssumme an die finanzierenden Banken abgetreten sind. In diesem Fall wird der Betrag direkt an die Banken ausgezahlt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
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