Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Haftanordnung kann vom Gericht dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Haftbefehl verzichtet. Dies kann ebenfalls als „vorzeitiger Wegfall des Eintragungsgrundes“ im Sinne des § 915a Abs. 2 Nr. 2 ZPO
angesehen werden, so dass insoweit in der Tat eine vorzeitige Löschung des Eintrags aus dem Schuldnerverzeichnis des Gerichts möglich wäre. Eine vorzeitige Löschung könnte dann auch ggü. der SCHUFA verlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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