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Forderungssaldo aufstellen

| 20. Januar 2008 12:11 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sachverhalt:

Wir haben im Mai 2007 einen Kinderwagen bei einem Internethändler bestellt (im folgenden ABC KG genannt) und per Vorkasse bezahlt. Den Kinderwagen (Wert ca. 490 €) haben wir nie erhalten und auf Nachfrage kam keine Reaktion seitens der ABC KG.

Daraufhin haben wir folgende Schritte unternommen:
Rücktritt vom Kaufvertrag (schriftlich per Einschreiben). -> Der Brief kam ungeöffnet zurück.
Einleiten gerichliches Mahnverfahren beim Amtsgericht. Aktueller Stand: Vollstreckungsbescheid ist ergangen, Gerichtsvollzieher ist beauftragt.

Nun haben wir vom Anwalt des persönlich haftenenden Gesellschafters (Fr. XY) der ABC KG folgendes Schreiben erhalten:

--Zitat Beginn--

Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau XY wird von uns bei der Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs 1 Nr. 1 InsO vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern wir anwaltlich.

Frau XY strebt eine Schuldenbereinigung auf der Grundlage der Insolbenzverordnung (InsO) an. Erster Schritt ist die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches mit den Gläübigern, wobei sowohl die persönlichen Schulden von Fr. XY als auch ihre Verbindlichkeiten aus der Komplentärhaftung der ABC KG zu berücksichtigen sind.

Hierzu benötigen wir zunächst einen Überblick über die gesamte Schuldensituation. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, uns den aktuellen Forderungssaldo per 15.02.2008 mitzuteilen, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten und unter Herausrechnung der verjährten Zinsen (§ 197 Abs. 2 BGB ). Zwecks Vergleichbarkeit ist der Forderungsstand zum genannten Datum wichtig, da auf dieser Basis die Quotierung erfolgen wird.

Sofern vorhanden bitten wir um Übersendung einer Kopie des Titels. Wenn Ihnen eine Lohnabtretung vorliegt, bitten wir Sie, uns hiervon ebenfalls eine Kopie zukommen zu lassen. Teilen Sie uns auch mit, wenn der Anspruch Ihrer Meinung nach deliktischen Ursprungs ist.

Wir bitten Sie zudem, vorerst keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen in der Angelegenheit zu veranlassen. Erfahrungsgemäß dauert es einige Zeit, bis uns alle relavanten Daten vorliegen. Sobald die der Fall ist, kommen wir unaufgefordert mit dem Vergleichsvorschlag wieder auf Sie zu.”

--Zitat Ende--

Außer dem Geld für den Kinderwagen selbst sind auf unserer Seite Kosten für Porto, das Formular für automatisches Mahnverfahren, die Gebühr für das Mahnverfahren und für einen Auszug aus dem Handelsregister angefallen.

Nun zu meinen Fragen:
- Wie sieht der benötigte Forderungssaldo aus? (Was gehört zur Hauptforderung, wie errechnen sich die Zinsen, was fällt unter den Begriff “Kosten”, was sind verjährte Zinsen und wie sind diese herauszurechnen?)
- Gehören die ab jetzt anfallenden Anwaltskosten ebenfalls in den Forderungssaldo?

Im Voraus vielen Dank für die Antwort. Eine weiterführende Zusammenarbeit ist wahrscheinlich.

-- Einsatz geändert am 26.01.2008 11:40:32

26. Januar 2008 | 13:42

Antwort

von


(22)
Postweg 29
46145 Oberhausen
Tel: 0208-4513325
Web: https://www.rechtsanwaeltin-terlinden.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Beachtung Ihres Einsatzes gerne beantworte. Bitte beachten Sie, daß es sich bei der hier angebotenen Dienstleistung ausschließlich um eine Erstberatung handelt, die ausschließlich auf der von Ihnen geschilderten Tatsachenbasis beruht. Bei Änderungen bzw. Ergänzungen kann sich eine vollständig andere Bewertung ergeben, diesen Gesichtspunkten kann hier keine Beachtung geschenkt werden.


Die von Ihnen vorzunehmende Forderungsaufstellung muß folgenden Grundsätzen entsprechen:

1. Die Hauptforderung besteht „nur“ in dem Preis für den Kinderwagen, d.h. die Hauptforderung beträgt 490,00 €.

2. „Kosten“ sind die Portokosten, sämtliche Kosten der bislang durchgeführten Rechtsverfolgung wie Gerichtskosten, Handelsregisterauszug, Gerichtsvollzieherkosten. Hierbei ist zu beachten, daß es sich um unverzinsliche Kosten handelt, dies bedeutet, Zinsen fallen „nur“ auf die Hauptforderung an.

3. Die Vorschrift des § 197 Abs. 2 BGB , die von den Anwälten in Bezug auf „verjährte Zinsen“ genannt wird, ist für Ihre Forderung nicht einschlägig. Diese Vorschrift bezieht sich darauf, daß ein rechtskräftiger Titel regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen zum Gegenstand haben.

4. Die „ab jetzt“ anfallenden Rechtsanwaltskosten können unter dem Gesichtpunkt eines Schadensersatzanspruchs gegen die Komplementärin nach §§ 249 , 280 ff BGB ersatzfähig sein. Hier muß zunächst Verzug mit der Leistung eingetreten sein, dies ist unstreitig der Fall. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß Sie im Rahmen einer durchzuführenden Privatinsolvenz damit rechnen müssen, keine oder nur eine geringe Zahlung zu erhalten. In diesem Fall sind Sie trotzdem gegenüber dem Rechtsanwalt zahlungspflichtig.
Unabhängig vom Verzug können Rechtsanwaltskosten auch dann erstattungsfähig sein, wenn Ansprüche aus Delikt etc. verfolgt werden. Hier ist allerdings weitere Voraussetzung, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, was nur bei geschäftlicher Unerfahrenheit der Fall ist. Dies dürfte bei Ihnen, da Sie ohne Hilfe ein Mahnverfahren durchgeführt und einen Gerichtsollzieher beauftrag haben, nicht unbedingt und unzweifelhaft der Fall sein.

5. Zinsen fallen ab dem Verzugseintritt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. Verzugseintritt ist der Tag nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Gegner den Betrag zurückerstatten sollte. Der aktuelle Basiszinssatz beträgt zur Zeit seit dem (01.01.2008) 3,32 %. Vorher betrug der Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 dagegen 3,19 %. Dieser Betrag wird den 5 % hinzugerechnet, also ist derzeit die Forderung mit 8,32 % zu verzinsen. Dies bezieht sich auf ein Jahr (also 8,32 % von 490,00 € für 365 Tage). Zur konkreten Berechnung ist auf den Beginn der Verzinsung abzustellen, die jeweiligen Basiszinssätze sind z.B. im Internet auf der Seite www.basiszinssatz.de zu finden.

6. Die Zinsen werden im Mahnverfahren vom Gericht ausgerechnet, soweit Sie diese beantragt haben. Auf dem Vollstreckungsbescheid finden Sie daher einen konkreten Betrag an Zinsen bereits für den dort bestimmten Zeitraum errechnet. Sie müssen daher nur noch die danach angefallenen Zinsen hinzuaddieren.

Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Terlinden
Rechtsanwältin






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