Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Beachtung Ihres Einsatzes gerne beantworte. Bitte beachten Sie, daß es sich bei der hier angebotenen Dienstleistung ausschließlich um eine Erstberatung handelt, die ausschließlich auf der von Ihnen geschilderten Tatsachenbasis beruht. Bei Änderungen bzw. Ergänzungen kann sich eine vollständig andere Bewertung ergeben, diesen Gesichtspunkten kann hier keine Beachtung geschenkt werden.
Die von Ihnen vorzunehmende Forderungsaufstellung muß folgenden Grundsätzen entsprechen:
1. Die Hauptforderung besteht „nur“ in dem Preis für den Kinderwagen, d.h. die Hauptforderung beträgt 490,00 €.
2. „Kosten“ sind die Portokosten, sämtliche Kosten der bislang durchgeführten Rechtsverfolgung wie Gerichtskosten, Handelsregisterauszug, Gerichtsvollzieherkosten. Hierbei ist zu beachten, daß es sich um unverzinsliche Kosten handelt, dies bedeutet, Zinsen fallen „nur“ auf die Hauptforderung an.
3. Die Vorschrift des § 197 Abs. 2 BGB
, die von den Anwälten in Bezug auf „verjährte Zinsen“ genannt wird, ist für Ihre Forderung nicht einschlägig. Diese Vorschrift bezieht sich darauf, daß ein rechtskräftiger Titel regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen zum Gegenstand haben.
4. Die „ab jetzt“ anfallenden Rechtsanwaltskosten können unter dem Gesichtpunkt eines Schadensersatzanspruchs gegen die Komplementärin nach §§ 249
, 280
ff BGB ersatzfähig sein. Hier muß zunächst Verzug mit der Leistung eingetreten sein, dies ist unstreitig der Fall. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß Sie im Rahmen einer durchzuführenden Privatinsolvenz damit rechnen müssen, keine oder nur eine geringe Zahlung zu erhalten. In diesem Fall sind Sie trotzdem gegenüber dem Rechtsanwalt zahlungspflichtig.
Unabhängig vom Verzug können Rechtsanwaltskosten auch dann erstattungsfähig sein, wenn Ansprüche aus Delikt etc. verfolgt werden. Hier ist allerdings weitere Voraussetzung, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, was nur bei geschäftlicher Unerfahrenheit der Fall ist. Dies dürfte bei Ihnen, da Sie ohne Hilfe ein Mahnverfahren durchgeführt und einen Gerichtsollzieher beauftrag haben, nicht unbedingt und unzweifelhaft der Fall sein.
5. Zinsen fallen ab dem Verzugseintritt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. Verzugseintritt ist der Tag nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Gegner den Betrag zurückerstatten sollte. Der aktuelle Basiszinssatz beträgt zur Zeit seit dem (01.01.2008) 3,32 %. Vorher betrug der Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 dagegen 3,19 %. Dieser Betrag wird den 5 % hinzugerechnet, also ist derzeit die Forderung mit 8,32 % zu verzinsen. Dies bezieht sich auf ein Jahr (also 8,32 % von 490,00 € für 365 Tage). Zur konkreten Berechnung ist auf den Beginn der Verzinsung abzustellen, die jeweiligen Basiszinssätze sind z.B. im Internet auf der Seite www.basiszinssatz.de zu finden.
6. Die Zinsen werden im Mahnverfahren vom Gericht ausgerechnet, soweit Sie diese beantragt haben. Auf dem Vollstreckungsbescheid finden Sie daher einen konkreten Betrag an Zinsen bereits für den dort bestimmten Zeitraum errechnet. Sie müssen daher nur noch die danach angefallenen Zinsen hinzuaddieren.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Silke Terlinden
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