Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Eine Fluggesellschaft kann die Beförderung eines Fluggastes ablehnen, wenn dieser nach einer bestimmten Frist zum Einchecken am Abflugschalter erscheint.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich daher davon aus, dass Thai Airways der Lufthansa mitgeteilt hat, dass der Flug "zu" sei und die Lufthansa daher die Umbuchung durchgeführt hat. Grundsätzlich dürfte eine solche Umbuchung rechtens sein, da sie weiteren Verzögerungen durch noch spätere Vornahme der Umbuchung vorbeugt.
Zu Schadensersatzansprüchen:
Hinsichtlich der Verspätung haben Sie einen generellen Schadensersatzanspruch nach Art. 19 MÜ auf den durch die Verspätung entstandenen Schaden. Diese Regelung geht der nationalen Regelung des § 651f BGB
vor. Hier wäre zu prüfen, ob und ggf. welcher Schaden entstanden ist. Allerdings sind hier Entlastungsmöglichkeiten für die Luftfrachtführer gegeben.
Gepäckbeschädigungen werden nach Art. 18 MÜ geregelt, welche ebenfalls der nationalen Regelung vorgeht. Die Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks müsste innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens gem. Art. 31 Abs. 2 MÜ angezeigt worden sein. Sofern diese Anzeige also noch nicht erfolgte, dürften Sie von diesem Anspruch nunmehr ausgeschlossen sein, es sei denn, das Gepäck ist völlig zerstört worden, was Sie in Ihrer Anfrage aber nicht erkennen liessen. Hinsichtlich der reinen Verspätung des Gepäcks, gilt eine 21 tägige Frist. Eine schriftliche Schadensanzeige ist erforderlich.
Einen Ausgleichsanspruch dürften Sie für die Verspätung nicht haben, denn der geplante Flug wurde Ihren Angaben zu folge nicht annuliert.
Hinsichtlich der Verspätung stellt eine insgesamte Flugverspätung von über 11 Stunden sicherlich aber einen Reisemangel dar. Hier käme somit eine Reiseminderung in Betracht.
Auch kommt eine Reisepreisminderung hinsichtlich der Gepäckverspätung und –beschädigung in Betracht (allerdings ohne den eigentlichen Schadensersatz, s.o.)
Hinsichtlich der Geltendmachung der Reisepreisminderungen gegenüber Ihrem Reiseveranstalter besteht eine Frist. Gemäß § 651g BGB
sind derlei Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Antwort
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