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Fluggastrecht Linienflug-Zeitänderung

13. Juli 2006 11:34 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


14:17

hallo,

folgende flüge wurden im januar gebucht:
12. sep frankfurt-kuala lumpur
weiterflug 13. sep kuala lumpur-sydney
ankunft 14. sep

27. sep brisbane-kuala lumpur
weiterflug 28. sep kuala lumpur-frankfurt
ankunft 29. sep

nun habe ich hier schon einige mal gelesen, das die airline (malaysian airlines) wohl probleme mit der auslastung hat, was eine flugzeitänderung auch beweist. der hinflug nach kuala lumpur wurde jetzt um einen ganzen tag auf den 11. sep VORverschoben, was einen längeren aufenthalt dort nach sich zieht. theoretisch könnte ich auch sofort weiter nach sydney fliegen, habe dort dann aber zwei zusätzliche nächte. ich kann also zwischen pest und cholera wählen - entweder zwei nächte eigenfinanziert in sydney oder eine nacht eigenfinanziert in kuala lumpur, die so nicht geplant waren.

die airline selbst will für keine hotelzimmer etc. aufkommen, da ich ja die möglichkeit habe sofort nach sydney (ohne aufenthalt in kuala lumpur) zu fliegen, die zwei zusätzlichen nächte und der zusätzliche urlaubstag interessiert sie dann nicht mehr.

auch der rückflug ist von einer flugzeitänderung betroffen, die reise brisbane nach kuala lumpur wurde um einen halben tag vorverlegt.

natürlich möchte ich nicht kostenfrei stornieren, sondern die reise auf jeden fall antreten. dennoch muss ich doch (finanzielle) rechte haben?

bitte um kurze info, falls der einsatz zu gering erscheint.

danke!

-- Einsatz geändert am 13.07.2006 11:47:13

Eingrenzung vom Fragesteller
13. Juli 2006 | 11:35
Eingrenzung vom Fragesteller
13. Juli 2006 | 11:49
13. Juli 2006 | 12:49

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren.

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst stelle ich fest, dass der Flug bisher noch nicht stattgefunden hat.

Sie haben einen sogenannten Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft geschlossen.insbesondere die Abflugs- und Ankunftszeit ist ein wesentlicher Bestandteil der dieses Vertrages.

Es gilt grundsätzlich bei Flügen, die annulliert oder verspätet sind, oder bei denen man Ihn die Beförderung auf einem Flug verweigert, obwohl Sie eine bestätigte Buchung vorliegen haben, die Rechte gemäß der EU Ordnung 261/2004 zu. Die Verordnung ist am 17. Februar 2005 in Kraft getreten.

Zuständig für die Gewährung Ihre Rechte ist die Fluggesellschaft, auf deren Flug sich die Flugunregelmäßigkeiten eignet.

Die Verordnung gilt es für Fluggäste, die in einem EU - Mitgliedsstaat einen Flug antreten oder aus einem Drittstaat einen Flug mit einer EU Gesellschaft in ein EU-Land antreten.

Sie haben keinen Anspruch auf die Leistungen, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände (z. B. Streik, schlechte Wetterbedingungen) zurückzuführen sind.Außerdem haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn man sie über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem Abflug informiert. Dies ist bei Ihnen in der Fall.

Sie werden aber ein Anrecht haben, den Flug zu stornieren.
Das Landgericht München I (Az.: 6 S 12501/03 ) hat entschieden, daß bei unerwarteter Vorverlegung eine Rücktritt ermöglicht sein müsse.

Unabhängig davon war, haben sie aber auch eine so genannte Schadensminderungspflicht. Diese Schadensminderungspflicht müssen Sie auf jeden Fall einhalten. Wir müssen also die Möglichkeit wählen, die wirtschaftlich sinnvoll ist.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt






Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2006 | 13:38

Hallo Herr Wille,

vielen Dank für die schnelle Unterstützung und Ihre Ausführungen.

Eine kurze Nachfrage erlaube ich mir noch: Schadensminderungspflicht bedeutet, dass im Kulanzfall (Hotelübernachtungsübernahme durch Fluggesellschaft) keine Ansprüche auf bestimmte Standards geltend gemacht werden können?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2006 | 14:17

Dies ist richtig.

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