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Flugausfall wegen Technik

| 28. Januar 2006 08:03 |
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Verkehrsrecht


Meines Wissens lautet die gültige EU-Verordnung wie folgt:
Bei Flügen von bis zu 1500 Kilometern sind 250 Euro fällig, bei 1500 bis 3500 Kilometern sind es 400 Euro; bei mehr als 3500 Kilometern sind es 600 Euro. Eine Airline muß nicht zahlen, wenn sie nachweist, dass sie kein Verschulden trifft. Das gilt etwa bei schlechtem Wetter oder streikenden Fluglotsen.


Aufgrund von Technikproblemen wurde mein Flug kurzfristig gestrichen (der Flug wurde komplett gestrichen. Der Nächste Flug war ca. 12h später):
1.) Wie ist bei Technikproblemen zu verfahren? M.E. muss die Airline haften, da die Fluggesellschaft die Technik selbst "beeinflusst".
2.) Falls die Airline haftbar ist: Wie gehe ich am besten vor, um die Entschädigung zu erhalten (ich habe vom Flughafen einen schriftlichen Nachweis, dass der Flug wegen Technik ausgefallen ist; außerdem hat mir die Airline dies mittlerweile schriftlich bestätigt und dabei erwähnt, dass sie keine Haftung bei kurzfristig eintretenden technischen Defekten übernimmt).

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Das Ausfallen eines Fluges auf Grund Technikproblemen ist nirgends explizit behandelt. Jedoch ist hier darauf abzustellen, ob sich die Fluglinie exkulpieren kann, sprich, ob sie nachweisen kann, dass es sich um einen technischen Defekt handelt, der nicht behebbar war, obwohl sie alles getan hat, um diesen Fehler zu reparieren.

Der Ausschluss der Haftung ist m.E. nach kritisch, da er zu allegemein gehalten ist.
Ich würde Ihnen empfehlen, zuerst noch einmal an die Fluggesellschaft zu schreiben und dieser darzulegen, dass Sie auf Grund der EU-Verordnung Ansprüche geltend machen. Bezüglich des Auschhlusses der Haftung können Sie anbringen, dass Sie Art und Weise des Mangels nicht kennen und somit nicht beurteilen können, ob es sich um einen kurzfristig eingetretenen Defekt handelt, Sie aber diesbezüglich Auskunft verlangen.

Falls das nichts hilft, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

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