Dem Fliesenleger wurde ein fertiger Estrich und Meterstriche zur Verfügung gestellt.
Die Fixpunkte sind eine barrierefreie Hebeschiebetürschwelle und die barrierefreien Eingangsschwellen der Haustür und Nebentür.
Wie man dort anschliesst ist Handwerkern allgemein bekannt.(Schiebetür oberflächenbündig;Haus-und Nebeneinganfgstür 2-2,5cm gemäß Aluschwelle)
Auf Grund von Toleranzen liegt der Estrich wohl einen Zentimeter zu tief.Der Fliesenleger hat einfach die Bodenfliesen im ganzen EG verlegt ohne den Untergrund und die Vorleistung zu prüfen. Es wurden auch keine Bedenken angemeldet.Dabei waren die Anschlusshöhen vorhanden.Mit ein wenig anspachteln oder einem Anruf hätte man die vorhandenen Anschlusshöhen erreichen können.Nun im Bereich Haustür/Nebentür 4cm und bei der Hebeschiebetür 1cm Höhenversatz.
Kann man eine Korrektur vom Fliesenleger verlangen?
der Unternehmer miuss grundsätzlich nachbessern, da er ein mangelsfreies Werk abzuliefern hat. Diese Nachbesserung ist auch dann vorzunehmen, wenn es hohe Kosten verursacht, was hier der Fall werden dürfte.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Bestellerinteresse (also Ihr Interesse an einem mangelfreien Werk) objektiv gering ist und für den Auftragnehmer ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand besteht; dabei ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch als Maßstab heranzuziehen, woei die Rechtsperchung eben nur in absoluten Ausnahmefällen die Nachbesserungspflicht entfallen lässt (BGH, Urt.v. 06.12.2001, Az.: VII ZR 241/00
).
So ein Ausnahmefall ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bei den Höhenunterschieden und dem grob fahrlässigem Verhalten des Unternehmers nicht erkennbar.