Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich kommt es zunächst darauf an, ob Sie überhaupt einen wirksamen Vertrag mit dem Fitness-Studio abgeschlossen haben. Sie schreiben, daß Ihnen Ihr Psychiater attestiert habe, Sie seien sich bei Vertragsschluß nicht über die Rechtsfolgen des Vertrages im Klaren gewesen. Das kann darauf hindeuten, daß Ihnen beim Abschluß des Vertrages die Geschäftsfähigkeit gefehlt hat. Gem. § 105 Abs. 2 BGB
ist eine Willenserklärung, die "im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird" nichtig. Lagen diese Voraussetzungen vor, was aber ohne genaue Kenntnis der ärztlichen Diagnose nicht festgestellt werden kann, wäre also kein wirksamer Vertrag zustandegekommen.
Desweiteren wird es auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommen. So heißt es dort, daß der Vertrag bei nachgewiesener Krankheit ruht. Problematisch wird aber sein, daß Sie die Krankheit nicht angezeigt haben. Die weiteren Klauseln verstehe ich auch dahingehend, daß während der Ruhezeit die Mitgliedskarte im Club hätte sein müssen. Dies wird nicht der Fall gewesen sein.
Zwar wäre eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund möglich gewesen. Allerdings sehe ich keine Pflicht des Vertragspartners, eine solche Kündigung rückwirkend zu akzeptieren. Daß dies geschehen ist, wird auf Kulanz des Fitness-Clubs zurückzuführen sein.
Vorbehaltlich einer genauen Prüfung der vertraglichen Regelungen und des äztlichen Attests gehe ich daher derzeit davon aus, daß die Forderungen des Fitness-Clubs bis zur Beendigung des Vertrages im März zu Recht bestehen.
Sollten Sie dies dennoch genau geprüft haben möchten, sollten Sie sich mit dem Vertrag, dem ärztlichen Attest und der Korrespondenz an einen Rechtsanwalt wenden, der die Angelegenheit dann konkret und verbindlich prüfen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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