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Fitnessclub- Inkassobüro

19. Januar 2005 19:16 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe während ich wg meiner Depression krank geschrieben war, im Juni 2003, einen Vertrag mit einem Fitnessclub GbR abgeschlossen. Ich war dann 1x zum Training da und danach nie wieder. Die Beiträge wurden zuerst monatlich von meinem Konto abgebucht, bis meine Bank die Beträge (aufgrund eines Buchungsfehlers war mein Konto nicht gedeckt) zurückgebucht und die Einzugsermächtigung aufgehoben hat.
Ich war so depressiv, dass alles an mir vorbei ging.
Letzten Monat bekam ich dann, für mich aus heiterem Himmel,
(ohne jemals angemahnt zu werden) einen Brief von einem Inkassobüro in dem die Beitragssumme gefordert wird. Mein Psychiater hat mir daraufhin attestiert, dass ich mir zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht über die Folgen des Vertrages bewusst war. Außerdem wurde eine Kündigung, auch rückwirkend, durch Ihn ausgesprochen.
Dieses Inkassobüro betrachtet jetzt nur den Vertrag als vertragsgemäß gekündigt zum März diesen Jahres . Ich weiß jetzt leider nicht welche und ob ich eine Handhabe habe, denn ich hab das Geld aufgrund einer gesundheitlichen Kündigung, nicht. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Ach ja, hier noch einige Auszüge aus dem Vertrag:
- ruht bei nachgewiesener Krankheit
- mind.2Monate Verzug, die Leistung wird bis Ausgleich eingestellt
- außergewöhnliche Kündigung ist aus wichtigem Grund dem Mitglied vorbehalten (ggf auch rückwirkend?)
- Kündigungsfrist von 6 Wo. Frühestens nach 12 Mon. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um 3 Mon.

Auf einem Zusatzblatt stand noch folgende Info zur Ausfall- und Urlaubsregelung
- Mitgliedskarte muss während dieser Zeit im Hause sein.
- vor deren Abgabe am letzten Trainingstag muss der Wiedereintritt genau fixiert sein
- ohne Kartenabgabe ist keine Bearbeitung mehr möglich
- Stilllegung ist nur mögl, wenn nachweislich Krankheit (ATTEST) …vorliegt
- Abbuchung setzt während der Stilllegungszeit aus

19. Januar 2005 | 19:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich kommt es zunächst darauf an, ob Sie überhaupt einen wirksamen Vertrag mit dem Fitness-Studio abgeschlossen haben. Sie schreiben, daß Ihnen Ihr Psychiater attestiert habe, Sie seien sich bei Vertragsschluß nicht über die Rechtsfolgen des Vertrages im Klaren gewesen. Das kann darauf hindeuten, daß Ihnen beim Abschluß des Vertrages die Geschäftsfähigkeit gefehlt hat. Gem. § 105 Abs. 2 BGB ist eine Willenserklärung, die "im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird" nichtig. Lagen diese Voraussetzungen vor, was aber ohne genaue Kenntnis der ärztlichen Diagnose nicht festgestellt werden kann, wäre also kein wirksamer Vertrag zustandegekommen.

Desweiteren wird es auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommen. So heißt es dort, daß der Vertrag bei nachgewiesener Krankheit ruht. Problematisch wird aber sein, daß Sie die Krankheit nicht angezeigt haben. Die weiteren Klauseln verstehe ich auch dahingehend, daß während der Ruhezeit die Mitgliedskarte im Club hätte sein müssen. Dies wird nicht der Fall gewesen sein.

Zwar wäre eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund möglich gewesen. Allerdings sehe ich keine Pflicht des Vertragspartners, eine solche Kündigung rückwirkend zu akzeptieren. Daß dies geschehen ist, wird auf Kulanz des Fitness-Clubs zurückzuführen sein.

Vorbehaltlich einer genauen Prüfung der vertraglichen Regelungen und des äztlichen Attests gehe ich daher derzeit davon aus, daß die Forderungen des Fitness-Clubs bis zur Beendigung des Vertrages im März zu Recht bestehen.

Sollten Sie dies dennoch genau geprüft haben möchten, sollten Sie sich mit dem Vertrag, dem ärztlichen Attest und der Korrespondenz an einen Rechtsanwalt wenden, der die Angelegenheit dann konkret und verbindlich prüfen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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