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Fingerabdrücke und Lichtbilder

23. Oktober 2006 22:17 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

ein Freund von mir wird des dealens mit Cannabis beschuldigt, Grund: meherere sms wurden auf seinem Handy gefunden die daruf hinweisen. Unteranderem eine sms von meienem Handy, die ich aber nicht geschrieben habe. Ich war bei der Polizei zur Vernehmung und habe das zu Protokoll gegeben, da ich auch beschuldigt wurde gegen das BtmG verstoßen zu haben, und einen Urintest habe ich abgegeben, welcher negative war. Nun wollen die Beamten von mir noch Fingerabdrücke und Lichtbild.Wollte wissen ob ads alles Gesetztlich korrekt ist oder ob ich das nicht machen muss bzw. mich weigeren kann

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Als Zeuge einer Straftat haben Sie bestimmte Rechte. Zum einen müssen Sie nicht aussagen, wenn Sie sich dadurch selbst belasten müssten.

2.Wenn Sie selbst einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie Anspruch auf einen Strafverteidiger , der Sie in der jeweiligen Angelegenheit vertritt.

3.Die Abgabe von Fingerabdrücken kann verlangt werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt. Wenn Sie dazu aufgefordert wurden, können Sie die Abgabe nicht verweigern. Sollten Sie sich weigern, kann die Abnahme auch ohne Ihre Zustimmung erfolgen, § 81b StPO . Das gilt aber nur insofern, als gegen Sie selbst der Verdacht einer Straftat vorliegt und die Erhebung der Daten für das Strafverfahren notwending ist.

Sie sollten sich um einen Verteidiger in dieser Angelegenheit bemühen. Gerne empfehle ich Ihnen einen Kollegen vor Ort.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen helfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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