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Finanzielle Unterstüzung

28. August 2018 19:24 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kinder

Wir würden per Räumungsklsge aus unserm Haus geworfen. (Rechtlich nicht korrekt alle Eingaben meoner Seits wurden ignoriert). Muss jetzt Möbel und Kisten einlagern. Bin aber leider auf Staatliche Hilfe angewiesen. Steht mir da auch finanzielle Unterstützung zu?
Es sind zum wertvolle Erbstücke dabei. Vor allem hoher Ideeller wert.
Muss das bis 04.09. Schaffen da ab 05.09. Klinik Aufenthalt ansteht von 3-4Wochen dauer

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider teilen Sie nicht mit, ob und gegebenenfalls welche Sozialleistungen Sie beziehen. Hiervon hängt nämlich ab, ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf staatliche Hilfen haben.
Die Kosten einer Zwangsräumung sind, wenn jemand Leistungen nach SGB II bezieht, also „Hartz IV", in der Regel als Kosten der Unterkunft vom Amt zu übernehmen. Allerdings sollten diese Kosten möglichst vor der Zwangsräumung zur Übernahme beantragt werden.
Eine Übernahme kommt selbst verständlich auch nur dann in Betracht, wenn SGB II Bezug besteht.

Wenn Sie keine derartige Sozialleistungen erhalten, können Sie versuchen, Unterstützung vom Sozialamt zu bekommen. Im Sozialhilferecht gibt es einen „Auffangtatbestand", der in § 73 SGB XII geregelt ist. Es handelt sich dabei um die sogenannter „Hilfe in sonstigen Lebenslagen". Diese Vorschrift soll ermöglichen, dass in Fällen, die nicht von den übrigen Regelungen der Sozialhilfe oder sonstigen Sozialleistungen erfasst sind, aber wo es dennoch einer Übernahme durch öffentliche Mittel bedarf, dem Bürger zu helfen.
Ich will aber nicht verschweigen, dass in beiden Fällen „die Latte relativ hoch hängt" und Sie sich möglichst rechtskundigen Beistand bei der Beantragung sichern sollten.
Sie haben, wenn sie vom Einkommen hier unter den Sozialhilfesätzen liegen, die Möglichkeit, sich beim Amtsgericht einen „Beratungshilfeschein"n zu besorgen und damit einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, der Sie dann vertritt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 29. September 2025 /5,0
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