Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie offenbar irrtümlich im "Medizinrecht" gestellt haben, denn einen medizinrechtlichen Bezug vermag ich nicht zu erkennen.
Zu Ihrer Frage:
Nach Ihrer Schilderung ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, nach der Ihr Schwiegervater die Ihnen beiden zur Unterstützung gegebenen Gelder hälftig von Ihnen zurück verlangen kann. Dies könnte er nur dann, wenn zwischen Ihnen ein Darlehensvertrag vereinbart wurde, was aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist. Für die Behauptung eines Darlehens träfe den Schwiegervater die Beweislast.
Auch ist nicht erkennbar, weshalb Ihnen Ihre Frau nur einen geringeren Betrag für Ihren Hausanteil zahlen will. Denn das Haus gehört Ihnen beiden zu hälftigem Anteil, so daß Sie auch verpflichtet ist, Ihnen Ihren Anteil, der dem hälftigen Anteil entspricht, auszuzahlen bzw. diesen bei der sonstigen Vermögensauseinandersetzung zu berücksichtigen.
Da hier der Verdacht naheliegt, daß Ihre (Noch-)Ehefrau und ihr Vater Sie benachteiligen wollen, sollten Sie sich in dem Scheidungsverfahren unbedingt anwaltlich vertreten lassen, um Ihre Rechte zu wahren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, damit ich die Antwort richtig sehe nochmal kurz zusammengefass;
Unser Haus wurde von einem Makler auf 220 000 € geschätzt über diese Summe würde er auch ein Expose erstellen. Unsere Schulden belaufen sich zur Zeit noch auf 110 000 € dann blieben 110 000 €
die wir nun teilen müssten. Das würde 55 000 € für jeden ausmachen. Meine Frau möchte mir nun 40 000 € bezahlen und wenn ich mit diesem Betrag nicht einverstanden bin, so wird ihr Vater den Schenkungsbetrag von 70 000 € zur Hälfte (also 35 000 €)von mir einklagen. Soll ich nun die 40 000 € nehmen und ihr das Haus überschreiben?
Das wird darauf ankommen, wie klagefreudig Sie sind. Meines Erachtens wird der Vater nur dann Chancen haben, hier mit Erfolg etwas einzuklagen, wenn seine Tochter für Ihn vor Gericht falsch aussagt. Denn andernfalls sehe ich für seine Forderung mangels Rechtsgrundlage keine Erfolgsaussicht.
Ob Sie das Risiko einer Klage vor diesem Hintergrund eingehen möchten, diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich würde an Ihrer Stelle nicht nachgeben, denn nach Ihrer Schilderung befinden Sie sich im Recht und sollen zu etwas veranlasst werden, auf das die Gegenseite keinen Anspruch hat.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann