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Finanzielle Unterstützung vom Schwiegervater - kann er die Schenkung bei einer Scheidung zurückforde

| 18. Dezember 2005 19:38 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


20:56

Hallo,
meine Frage:Kann mein Schwiegervater das Geld von mir zurückverlangen?

Ich habe zusammen mit meiner Frau vor 10 Jahren ein Haus gebaut, dazu haben wir gemeinsam verschiedene Kredite aufgenommen. Wir sind auch beide als Grundstückseigentümer und Hauseigentümer zu gleichen Hälften eingetragen. Auch bei den Krediten sind wir beide als Schuldner eingetragen. Gezahlt habe aber ich alleine, da meine Frau überwiegend für die Kindeserziehung zu Hause war.
Als Bürgen für den Betrag beim Grundstückskauf hatten wir den Vater meiner Frau eingesetzt. Er hat uns dann auch finanziell unterstützt, indem er mir jährlich einen Betrag gab, der für die Zurückzahlung des Kredits für das Grundstück verwendet wurde(bar von mir entgegengenommen und eingezahlt). Der Kredit wurde heuer im Frühjahr getilgt, so dass nur noch ein Kredit für das Haus zu zahlen ist.
Jetzt möchte sich meine Frau scheiden lassen, wir haben 4 Kinder, so dass meine Frau das Haus haben möchte. Wir hatten auch schon einige Anhörungen vor dem Familiengericht, wobei das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht besprochen wurde. (Sorgerecht haben wir beide, das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht meine Frau alleine). Jetzt möchte meine Frau das Haus für sich und die Kinder haben, dagegen hätte ich unter gewissen Umständen, (z. B. höhere Summe als Abfindung)nichts einzuwenden, sie möchte mir aber einen geringeren Betrag zahlen, weil ihr Vater den Kredit für das Grundstück bezahlt hat und er sagt das sei eine Schenkung an seine Tochter gewesen.

Kann mein Schwiedervater das Geld nun zur Hälfte von mir zurückverlangen, wie er behauptet?

Es wurde nie von einer Schenkung an meine Frau alleine gesprochen, sondern immer von einer Schenkung an uns, und eine Schriftsache ist niemals niedergeschrieben worden.

Besten Dank

18. Dezember 2005 | 19:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie offenbar irrtümlich im "Medizinrecht" gestellt haben, denn einen medizinrechtlichen Bezug vermag ich nicht zu erkennen.

Zu Ihrer Frage:

Nach Ihrer Schilderung ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, nach der Ihr Schwiegervater die Ihnen beiden zur Unterstützung gegebenen Gelder hälftig von Ihnen zurück verlangen kann. Dies könnte er nur dann, wenn zwischen Ihnen ein Darlehensvertrag vereinbart wurde, was aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist. Für die Behauptung eines Darlehens träfe den Schwiegervater die Beweislast.

Auch ist nicht erkennbar, weshalb Ihnen Ihre Frau nur einen geringeren Betrag für Ihren Hausanteil zahlen will. Denn das Haus gehört Ihnen beiden zu hälftigem Anteil, so daß Sie auch verpflichtet ist, Ihnen Ihren Anteil, der dem hälftigen Anteil entspricht, auszuzahlen bzw. diesen bei der sonstigen Vermögensauseinandersetzung zu berücksichtigen.

Da hier der Verdacht naheliegt, daß Ihre (Noch-)Ehefrau und ihr Vater Sie benachteiligen wollen, sollten Sie sich in dem Scheidungsverfahren unbedingt anwaltlich vertreten lassen, um Ihre Rechte zu wahren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Dezember 2005 | 19:32

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, damit ich die Antwort richtig sehe nochmal kurz zusammengefass;
Unser Haus wurde von einem Makler auf 220 000 € geschätzt über diese Summe würde er auch ein Expose erstellen. Unsere Schulden belaufen sich zur Zeit noch auf 110 000 € dann blieben 110 000 €
die wir nun teilen müssten. Das würde 55 000 € für jeden ausmachen. Meine Frau möchte mir nun 40 000 € bezahlen und wenn ich mit diesem Betrag nicht einverstanden bin, so wird ihr Vater den Schenkungsbetrag von 70 000 € zur Hälfte (also 35 000 €)von mir einklagen. Soll ich nun die 40 000 € nehmen und ihr das Haus überschreiben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Dezember 2005 | 20:56

Das wird darauf ankommen, wie klagefreudig Sie sind. Meines Erachtens wird der Vater nur dann Chancen haben, hier mit Erfolg etwas einzuklagen, wenn seine Tochter für Ihn vor Gericht falsch aussagt. Denn andernfalls sehe ich für seine Forderung mangels Rechtsgrundlage keine Erfolgsaussicht.

Ob Sie das Risiko einer Klage vor diesem Hintergrund eingehen möchten, diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich würde an Ihrer Stelle nicht nachgeben, denn nach Ihrer Schilderung befinden Sie sich im Recht und sollen zu etwas veranlasst werden, auf das die Gegenseite keinen Anspruch hat.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

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