Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Gemäß $ 15 II S.2 Nr 4 iVm § 21 UrhG haben die Urheber der von Ihnen gezeigten Filme das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben.Wird dieses ausschließliche Recht verletzt kann es zu Schadensersatzansprüchen gegen den kommen, der ohne Erlaubnis derartige Werke öffentlich aufführt.Wer also ohne Erlaubnis öffentlich Filme vorführt, fällt unter die Pflicht, GEMA Gebühren zu bezahlen.
Diese Pflicht ist bei dem von Ihnen geschilderten Fall wohl gegeben, da der Tatbestand der Öffentlichkeit verwirklicht wird..Eine Wiedergabe durch Bild und Tonträgern ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen , denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist( § 15
III S.1 und 2 UrhG
)
Diese persönliche Verbundenheit kann bei einer Vielzahl von Arbeitslosen, deren Anzahl sich ständig wechseln kann, nicht mehr angenommen werden.Allerdings kann dies nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, vielmehr wäre eine Anfrage bei der GEMA zu empfehlen, die Ihnen die Öffentlichkeit einer derartigen Filmvorführung kostenfrei bestätigen wird oder sie verneint.In diesem Fall lassen Sie sich dies aus Beweisgründen bitte schriftlich bestätigen.
Die Adresse lautet
GEMA-Generaldirektion
Bayreuther Str. 37
10787 Berlin Tel.: 030-21245-530
Eine Frage, die hier auch eine Rolle spielen könnte ist, wo diese Vorführungen stattfinden.Es kann sein, dass die Filmvorführungen -wenn sie in Schulungsräumen des Arbeitsamtes stattfinden, nicht GEMA-pflichtig sind.
Ich hoffe Ihnen in dieser Frage weitergeholfen zu haben
freundliche Grüße
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
Antwort
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