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Filmvorführung in Weiterbildungseinrichtung

| 21. November 2006 11:11 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Ich arbeite als selbständige Dozentin für Englisch auch in Weiterbildungseinrichtungen (keine Fach- oder Hochschule oder sonstige staatliche Schule), in der arbeitslose Menschen weiter qualifiziert werden. Bezahlt werden diese Maßnahmen mit "Bildungsgutscheinen", ausgestellt von der Arbeitsagentur.

Es handelt sich hierbei meistens um so genannte "Vollzeitmaßnahmen" mit ca. 40 Wochenunterrichtsstunden. Die Menschen sind am Freitag nach so einem fordernden Programm nicht mehr sehr aufnahmefähig und ich möchte gern den Unterricht ebenfalls zum Wochenausklang didaktisch sinnvoll damit abschließen, in dem ich damit beginnen will, Filme in der Originalsprache - hier Englisch - zu zeigen. Der infrage kommende Zuschauerkreis besteht ausschließlich aus den Teilnehmern der Maßnahme, die durch das Schauen/Hören der Originalsprache ihre Kenntnisse der Sprache vertiefen sollen. Natürlich sollen keine Eintrittsgelder erhoben werden.

Meine Frage an Sie: Sind solche Vorführungen GEMA pflichtig?

21. November 2006 | 13:59

Antwort

von


(28)
Lappersdorfer Straße 9
93059 Regensburg
Tel: 0941 29844340
Web: https://www.rechtsanwalt-hoyer.com
E-Mail:

Sehr geehrte Rechtsratsuchende,

ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Gemäß $ 15 II S.2 Nr 4 iVm § 21 UrhG haben die Urheber der von Ihnen gezeigten Filme das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben.Wird dieses ausschließliche Recht verletzt kann es zu Schadensersatzansprüchen gegen den kommen, der ohne Erlaubnis derartige Werke öffentlich aufführt.Wer also ohne Erlaubnis öffentlich Filme vorführt, fällt unter die Pflicht, GEMA Gebühren zu bezahlen.

Diese Pflicht ist bei dem von Ihnen geschilderten Fall wohl gegeben, da der Tatbestand der Öffentlichkeit verwirklicht wird..Eine Wiedergabe durch Bild und Tonträgern ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen , denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist( § 15 III S.1 und 2 UrhG )

Diese persönliche Verbundenheit kann bei einer Vielzahl von Arbeitslosen, deren Anzahl sich ständig wechseln kann, nicht mehr angenommen werden.Allerdings kann dies nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, vielmehr wäre eine Anfrage bei der GEMA zu empfehlen, die Ihnen die Öffentlichkeit einer derartigen Filmvorführung kostenfrei bestätigen wird oder sie verneint.In diesem Fall lassen Sie sich dies aus Beweisgründen bitte schriftlich bestätigen.

Die Adresse lautet

GEMA-Generaldirektion
Bayreuther Str. 37
10787 Berlin Tel.: 030-21245-530

Eine Frage, die hier auch eine Rolle spielen könnte ist, wo diese Vorführungen stattfinden.Es kann sein, dass die Filmvorführungen -wenn sie in Schulungsräumen des Arbeitsamtes stattfinden, nicht GEMA-pflichtig sind.

Ich hoffe Ihnen in dieser Frage weitergeholfen zu haben

freundliche Grüße

Andreas Hoyer
Rechtsanwalt


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