Sehr geehrter(r) Fragesteller(in),
herzlichen Dank für Ihre medienrechtliche Anfrage, die mir vor wenigen Minuten zugewiesen wurde. Diese möchte ich nun sehr gerne anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten.
Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass Sie (bzw. Ihr Auftraggeber) aufgrund eines aktuellen Filmprojektes derzeit auf der Suche nach einem Produzenten sind und hierfür ebenfalls einen Rechtsanwalt als "Filmrechtemanager" hinzuziehen möchten, der insbesondere die umfangreiche Vertragsgestaltung übernimmt. Gern stehe ich Ihnen mit meiner Anwaltskanzlei zur Seite, die aufgrund ihrer wirtschaftsrechtlichen Ausrichtung regelmäßig mit medienrechtlichen Rechtsthemen und Vertragsgestaltungen zu tun hat.
Um als Rechtsanwalt die Tätigkeit des "Filmrechtemanagers" zu erfüllen, sind verschiedene Modelle und Vorgehensweisen denkbar. So wäre es unter anderem möglich, dass Sie mich lediglich punktuell hinzuziehen - jedoch bestünde auch die Möglichkeit, dass Sie mich für die Dauer des Filmprojektes oder lediglich für die Zeit während der Vertragsanbahnung als sog. "Interim Counsel" (= Projektjurist) vorübergehend einsetzen. Im Rahmen eines kostenfreien, persönlichen Telefongesprächs kläre ich mit Ihnen gern alle in Betracht kommenden Modalitäten und Einzelheiten.
Jedoch muss ich darauf hinweisen, dass der Anwaltschaft eine schlichte "Abrechnung auf Provisionsbasis" grundsätzlich untersagt ist, da dies vom Gesetzgeber verboten wurde. So heißt es in § 49b Abs. 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung):
Zitat:"Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt."
In § 4a RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), der die Ausnahmen von Erfolgshonoraren regelt, heißt es sodann:
Zitat:"Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde."
In der von Ihnen beschriebenen Situation ist kein Ausnahmetatbestand erfüllt, sodass ein Rechtsanwalt leider keine Provision-/Erfolgshonorarvereinbarung mit Ihnen abschließen darf - dies ist dem Rechtsanwalt aus Gründen des Berufsrechts verboten.
Jedoch können in Ihrem Fall mit sehr günstigen Pauschalpaketen taugliche Vergütungslösungen angeboten werden, die rechtlich zulässig sind und darüber hinaus eine geeignete Alternative zur schlichten "Provision" darstellen.
Falls ich Ihre Anfrage missverstanden haben sollte, bitte ich höflichst um Verzeihung - jedoch lassen sich Ihrer Anfrage nur wenige Informationen entnehmen. Sollten Sie Rückfragen haben oder Missverständnisse bestehen, bitte ich Sie die kostenfreie Nachfragefunktion zu nutzen - ich bin weiterhin für Sie da.
Um eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen, können Sie mich jederzeit kontaktieren. Meine Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) finden Sie in meinem Anwaltsprofil auf dieser Plattform. Wie bereits erwähnt, biete ich Ihnen gern ein kostenfreies Telefongespräch an, sodass wir gemeinsam über die Modalitäten und Einzelheiten sprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt