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Feststellungsbescheid für die Schmutzwasserbeseitigung VG Nassau

20. Mai 2011 12:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Die Verbandsgemeinde Nassau erhebt erneut wiederkehrende Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung für mein unbebautes Grundsück.Das Gründstück ist voll erschlossen aber vollkomen leer stehend, es sind keine bauten auf dem Grundstück vorhanden. Trotz aledem Zahle ich seit Jahren Schmutzwasser und Niederschlagwsser für das Grundstück in der Grösse vom 1746 m². Da das Gründstück aber Bebaut werden könnte(was nicht der Fall ist) berechnet mit die Gemeinde Nassau Beitragspflichtige (gewichtete) Grundstückfläche vom 2270m².
Ich habe gegen diesen Bescheid Wiederspruch eingelegt. Die Antwort der Gemeinde ist: Mein Grundstück liegt an einer öffentlichen Verkehrsanlage in der seit vielen Jahren ein Funktionsfähiger Kanal liegt-der aber von mir nicht gebraucht wird, da kein Frischwassser verbrauch auf dem Grundsück stattfindet, daduch habe ich auch kein Schmutzwasser und Niederschlag wasser versickert im Boden, da Boden nicht versigelt ist.
Sie begründen weiter das Wiederkehrende Beiträge sind Vorhaltentgelte. Und ich würde duch mein Wiederspruch ein Bescheid anfechten der die Masstabsdaten für mein Grundstück festsetzt.
Was kann ich unternehmen?
Soll ich den Wiederspruch aufrecht erhalten oder mich damit abfinden und Zahlen?


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann es durchaus erfolgversprechend sein, den Widerspruch aufrechtzuerhalten bzw. gegen einen entsprechenden Widerspruchsbescheid Klage zu erheben.

Die von der Gemeinde angeführten Vorhaltegebühren sind rechtlich Vorhalteleistungen einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung oder im normalen Sprachgebrauch sogenannte Grundgebühren.

Zwar können die Entwässerungssatzungen so ausgestaltet werden, dass bereits das Vorhalten der Entwässerungseinrichtung als Leistung angesehen wird. In diesem Zusammenhang bestimmen die Regelungen der Kommunalabgabengesetze, die Grundlage für die lokalen Satzungen sind, dass angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können.

Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand der Benutzung der Vorhalteleistung „Abwasserkanal", also Schmutzwasserentsorgung sowie Niederschlagswasserbeseitigung, jedenfalls ab dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Gebührenschuldner einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. Denn erst ab diesem Zeitpunkt kommen die sogenannten Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung in Gestalt der Unterhaltung des öffentlichen Leitungsnetzes dem Anschlussnehmer dergestalt zugute, dass dieser über den vorhandenen
Anschluss sowie das lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die weiteren
Leistungen der öffentlichen Einrichtung abrufen kann und sich seines Abwassers bzw. Regenwassers entledigen kann.

Nach diesen Grundsätzen ist auch bei einem unbebauten Grundstück für die Entstehung einer Gebührenpflicht das Vorhandensein von Einrichtungen, die der Sammlung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen und die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme eines betriebsbereiten Anschlusses an das Leitungsnetz.

Insoweit sollten Sie den Bescheid der Gemeinde nicht widerspruchslos hinnehmen und die Angelegenheit ggfls. einem auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen zur weiteren Bearbeitung übergeben.



Rückfrage vom Fragesteller 20. Mai 2011 | 18:08

Danke für Ihre rasche Antwort,
da Sie mir Raten sich doch mit der Gemeinde auseinander zu setzen, würde ich gerne Wissen auf welche Urteile die vom Gericht für rechtskräftig erklärt worden sind ich mich berufen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2011 | 22:17

Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann Ihnen in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des Oberverwaltungsgericht Brandenburg vom 27.03.2002, Aktenzeichen 2 D 46/99 , und Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 08.09.2006, Aktenzeichen 4 L 346/06 nennen.

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