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Ferienwohnung/Verkehrslärm

29. Juli 2007 17:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Reiserecht


Beantwortet von

Meine Frau und ich haben im Februar 07 über eine Internet-Zimmervermietung, die sich auf RÜgen spezialisiert hat, eine Ferienwohnung in einem kleinen Dorf im Inneren der Insel Rügen für eine Woche im Juli 07 zu einem Preis von €50,00 pro Tag gebucht. Der Mietpreis wurde von mir 4 Wochen vor Einzug in die WOhnung überwiesen. Nach dem Bezug der Wohnung mussten wir feststellen, dass die Wohnung unmittelbar an einer Bundesstrasse liegt, über die der überwiegende Teil des Autoverkehrs in die im Osten und Südosten der Insel gelegenen Badeorte verläuft. Die daraus resultierende Lärmbelästigung hielt bis in die späte Nacht an; an ein Schlafen bei geöffnetem Fenster war nicht zu denken. Da die Zimmervermietung in Binz über das Wochende nicht zu erreichen war, sind wir am Montag, nach 2 Nächten ausgezogen und haben uns eine andere, ruhige Ferienwohnung gesucht.Bei der Schlüsselrückgabe haben wir uns bei der Vermieterin beschwert, worauf sie behauptete, dass in der Lagebeschreibung im Internet auf die nahe Hauptverkehrsstrasse hingewiesen werde. Da wir diesen Tat-
bestand am Ort selbst nicht nachprüfen konnten, haben wir das nach der Rückreise getan. Die Lagebeschreibung lautet wie folgt: FeWo 2 (Am Museumshof)."Zentrale Lage und günstige Verkehrsverbindung des Ortes macht es dem Feriengast möglich,
alle Sehenswürdigkeiten der Insel schnell zu erkunden...Der alte Ortskern mit der Backsteinkirche, dem Museumshof und einer Gaststätte, dazu eine waldreiche ...Landschaft in näherer Umgebung lassen Ihren Urlaub zum Erlebnis werden".
Im Hinblick auf diese Beschreibung haben wir telefonisch von
der Vermieterin die Rückzahlung eines Teiles des Mietpreises
verlangt mit der Begründung, wir seien getäuscht worden,was diese jedoch verweigerte mit dem Hinweis, die Wohnung sei nicht
als "ruhig" beschrieben worden. Eine telefonische Beschwerde bei der Inhaberin der Zimmervermittlung ergab als Ergebnis
einen erneuten Verweis auf den Ausdruck "zentrale Lage" in der Lagebeschreibung.
Abgesehen davon, dass in dieser Beschreibung der genannte Ausdruck sich grammatikalisch eindeutig auf die Lage des Ortes und nicht die der Wohnung bezieht, halte ich diesen Ausdruck, der mir selbstverständlich aus Reisekatalogen im Zusammenhang
mit Städten und Badeorten als übliche Beschreibung für nicht-
ruhige Lagen bekannt ist, für absolut unüblich und daher auch
im Kontext unverständlich und ohne Aussagekraft, wenn es sich um ein kleines, idyllisch gelegenes Dorf handelt.
Bitte, teilen Sie mir doch mit, ob Sie es aufgrund der geschilderten Sachlage für sinnvoll halten, die Angelegenheit über den Rechtsweg weiterzuverfolgen.
Mit freundlichen Grüßen!

29. Juli 2007 | 19:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich gehen Missverständliche Formulierungen, Verschleierungen im Reisekatalog zu Lasten des Reiseveranstalters.
Folgende Formulierungen werden von den Gerichten als unzulässig angesehen, wenn Sie z.B. die folgenden Missstände verschleiern sollen:
"Haus in zentraler Lage" steht meist für Verkehrslärm; "Haus in verkehrsgünstiger Lage" für Verkehrslärm rund um die Uhr.

Damit könnte folglich bei Ihnen ein Mangel vorliegen, welcher zu einer Reisepreisminderung berechtigen könnte. Sie sollten also einen Kollegen vor Ort mit den vollständigen Unterlagen aufsuchen und diesen bitten in Ihrem Namen eine Minderung des Reisepreises gegen den Veranstalter geltend zu machen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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