Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie das Werk noch nicht abgenommen haben. Ich empfehle Ihnen daher, dem Maler schriftlich mitzuteilen, dass Sie seine Arbeit nicht als vertragsgemäße Leistung annehmen, das Werk also nicht abnehmen. In diesem Schreiben sollten Sie zudem die entstandenen Mängel genau schildern und bezeichnen. Auch können Sie Ihn darauf hinweisen, dass eine Vergütungspflicht Ihrerseits bis zur Abnahme nicht besteht.
Gleichzeitig sollten Sie den Maler zur Herstellung eines einwandfreien Werkes auffordern (bestimmt und eindeutig) und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Es ist verständlich, dass Sie den Maler für unfähig halten. Ich empfehle Ihnen aber trotzdem, dass Sie ihm die Möglichkeit zur Erbringung vertragsgemäßen Leistung geben, da das Gesetz die Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung an strenge Voraussetzungen knüpft, die hier zumindest nicht offensichtlich gegeben sein dürften.
Sollte der Maler die Erfüllung verweigern, oder sollte diese erfolglos bleiben, dann könnten Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihn geltend machen. Sie könnten dann auch eine andere Firma beauftragen, sollten aber zur Beweissicherung zuvor ein Gutachten erstellen lassen (U.U. in einem selbständigen Beweisverfahren vor Gericht).
Die Schäden an den Scheiben müssen übrigens ebenfalls von dem Maler behoben werden. Sofern dies nicht möglich ist, umfasst der Schadensersatzanspruch notfalls auch die Einsetzung neuer Scheiben.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass hier nur eine erste Einschätzung der Rechtslage erfolgen konnte. Schon kleine Abweichungen im Sachverhalt können zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen.
Ich mache Sie zudem darauf aufmerksam, dass hier die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts ratsam wäre, der Ihre Rechte von Beginn an richtig durchsetzt. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt
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