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'Falschlieferung' aus China mit illegalen Waren

23. Februar 2015 10:36 |
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Strafrecht


Beantwortet von


12:10

Folgende Annahme: Gesetzt den Fall es werden aus China Plastikperlen (Kinderschmuck) bestellt, geliefert werden allerding Pillen, in denen illegale Stoffe vorhanden sind. Beschlagnahme durch den Zoll ist erfolgt. Anklage wegen nicht geringer Menge erhoben. Per email kommt nur eine Entschuldigung des Versenders gekommen in schlechtem Englisch, die Bestellung erfolgte über AliBaba per Mausklick (Warenkorb).
Welche Gesetze könnten greifen, ist wirklich derjenige für eine Falschlieferung haftbar.
Mfg


Einsatz editiert am 23.02.2015 10:41:41

23. Februar 2015 | 10:59

Antwort

von


(87)
Heßstraße 90
80797 München
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Web: https://www.strafverteidiger-grasel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


In der von Ihnen geschilderten Konstellation gehen die Ermittlungsbehörden zunächst einmal davon aus, dass Sie die gelieferten und vom Zoll abgefangenen Wagen auch bestellt haben. Gegen diesen Vorwurf sollten Sie sich dringend fachmännisch Verteidigen lassen. Denn bei einer nicht geringen Menge steht hier grundsätzlich auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Raum.

Eine solche Verteidigung hätte bereits im Ermittlungsverfahren stattfinden sollen/können. Da nun bereits eine Anklage vorliegt befinden Sie sich im sogenannten Zwischenverfahren, an dessen Ende entschieden wird, ob es zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafgericht kommt oder nicht. Dies sollte im Idealfall unbedingt vermieden werden.

Ich gehe davon aus, dass Sie bei der Bestellung über den Onlineshop eine Bestellbestätigungs-Mail erhalten haben. Darin sollten dann die bestellten Waren (Plastikperlen) ausgewiesen sein. Diese Bestellbestätigung in Verbindung mit der Entschuldigung des Versenders sollte als Grundlage Ihrer Verteidigung dienen.

Natürlich kann es sein, dass die Staatsanwaltschaft Ihnen dann unterstellt, dass Sie sich quasi mit dem Lieferanten abgesprochen haben und dass der Artikel "Plastikperlen" in Wahrheit ein Code bzw. Synonym für die Pillen war. Diese Vermutung wird sich jedoch kaum beweisen lassen. Somit rechne ich damit, dass die Chancen eines positiven Ausgangs des Strafverfahrens überdurchschnittlich gut sind.

Dennoch rate ich Ihnen dringend dazu, Ihre Verteidigung in professionelle Hände zu legen. Letztendlich sollte vor einer Stellungnahme zur Sache immer erst einmal die Ermittlungsakte im Wege der Akteneinsicht überprüft werden. Nur so kann vermieden werden, dass man sich mit einer etwaigen Einlassung um Kopf und Kragen redet.

Gerne stehe ich Ihnen für Ihre weitere Verteidigung in dieser Angelegenheit zur Verfügung. Dank der modernen Kommunikationsmittel sind auch größere Entfernungen heutzutage kein Problem mehr. Meine Kontaktdaten finden Sie im Bedarfsfall in meinem Profil.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Grasel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2015 | 11:18

Vielen Dank.
Die online Bestellbestätigung gab es eben leider nicht.
Der Zahlungsnachweis lautete nur über einen betrag

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2015 | 12:10

Es ist unüblich, dass Ihnen keine Bestellbestätigung vorliegt.

Existiert das Angebot im OnlineShop des Verkäufers wenigstens noch? Wenn ja, sollten Sie zumindest einen Ausdruck des bestellten Produkts machen.

Auch ohne Bestellbestätigung sehe ich jedoch gute Chancen, das Strafverfahren eingestellt zu bekommen. Einzelheiten hierzu können jedoch ohne Kenntnis der Akten nicht beurteilt werden.

ANTWORT VON

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