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Fahrtweg bei Umgangswochenden

12. September 2025 11:48 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Das Urteil des Familiengerichts sagt folgendes aus:
Der Elternteil 1 hat das Recht, das Kind jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulende bis Sonntag 17:00 Uhr zu sehen. Der Elternteil 2 verpflichtet sich das Kind jeweils zu den Wochenendumgängen zu bringen und es wieder abzuholen.

Elternteil 1 sagt: Das Kind soll daher erst um 18:00 Uhr bei mir abgeholt werden.

Elternteil 2 sagt: Ich hole das Kind so ab, dass es ca. 18:00 Uhr wieder Zuhause ist.

Die Fahrtzeit beträgt 1 - 2 Stunden, abhängig davon ob Sie mit dem ÖPNV oder dem Auto zurückgelegt wird.

Wer ist im Recht?

12. September 2025 | 12:35

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.

Die entscheidende Formulierung im Urteil lautet:

"Der Elternteil 1 hat das Recht, das Kind jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulende bis Sonntag 17:00 Uhr zu sehen."

Diese Formulierung ist juristisch eindeutig. Das Umgangsrecht des Elternteils 1 endet exakt am Sonntag um 17:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt muss das Kind für die Übergabe an den Elternteil 2 bereit sein. Die anschließende Fahrtzeit ist nicht Teil des Umgangs.

Die Verpflichtung des Elternteils 2 lautet:

"Der Elternteil 2 verpflichtet sich das Kind jeweils zu den Wochenendumgängen zu bringen und es wieder abzuholen."

Diese Verpflichtung zum Abholen ist direkt an die festgelegten Umgangszeiten gekoppelt. Das bedeutet, der Abholvorgang muss so erfolgen, dass das Umgangsende um 17:00 Uhr eingehalten wird.

2.

Position Elternteil 1 ("Abholung erst um 18:00 Uhr"): Diese Forderung ist rechtlich nicht haltbar. Sie würde eine einseitige und nicht vom Urteil gedeckte Verlängerung des Umgangs um eine Stunde bedeuten. Das Umgangsrecht endet um 17:00 Uhr, nicht um 18:00 Uhr.

Position Elternteil 2 ("Ich hole das Kind so ab, dass es ca. 18:00 Uhr wieder Zuhause ist"): Diese Aussage ist im Ergebnis korrekt, auch wenn sie etwas unpräzise formuliert ist. Um die gerichtlich festgelegte Zeit einzuhalten, muss Elternteil 2 die Abholung so organisieren, dass die Übergabe des Kindes um 17:00 Uhr stattfindet. Wenn die Fahrtzeit 1-2 Stunden beträgt, wird das Kind folgerichtig zwischen 18:00 und 19:00 Uhr wieder zu Hause sein. Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt der Abholung, nicht der Zeitpunkt der Ankunft zu Hause.

3.

Elternteil 2 ist im Recht.

Die klare und verbindliche Regelung ist, dass das Umgangswochenende um 17:00 Uhr endet. Zu diesem Zeitpunkt hat Elternteil 2 das Recht und die Pflicht, das Kind bei Elternteil 1 abzuholen. Die Dauer der anschließenden Rückfahrt hat keine Auswirkung auf das Ende des Umgangs.

Empfehlung für das weitere Vorgehen

Klare Kommunikation: Suchen Sie das Gespräch mit dem anderen Elternteil und verweisen Sie auf den exakten Wortlaut des Urteils. Erklären Sie sachlich, dass das Umgangsrecht um 17:00 Uhr endet und die Übergabe zu diesem Zeitpunkt stattzufinden hat.

Schriftliche Klarstellung: Um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden, könnten Sie vorschlagen, die konkreten Übergabemodalitäten (z.B. "Elternteil 2 klingelt am Sonntag um 17:00 Uhr bei Elternteil 1 zur Abholung des Kindes") schriftlich festzuhalten.

Fokus auf das Kindeswohl: Argumentieren Sie stets mit dem Wohl des Kindes. Ein pünktlicher und verlässlicher Ablauf gibt dem Kind Sicherheit und Struktur und vermeidet Loyalitätskonflikte, die durch den Streit der Eltern entstehen.

Sollte sich der Konflikt nicht beilegen lassen, müssten weitere Schritte, wie eine Vermittlung durch das Jugendamt oder notfalls eine gerichtliche Klärung der genauen Modalitäten, in Betracht gezogen werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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