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Fahrraddiebstahl aus Fahrradladen

11. April 2019 19:33 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo zusammen,

vor kurzem habe ich mein Ebike zur Reparatur/Inspektion in einen Fahrradladen in unserem Ort gebracht. In diesen wurde kurz darauf eingebrochen und unter anderem mein Fahrrad wurde gestohlen. Laut Besitzer des Ladens wurde der Einbrecher mittlerweile gefasst. Ein Fahrrad konnte auch sichergestellt werden aber meines leider nicht.

Der Laden ist diebstahlversichert. Die Diebstahlversicherung sagt aber, dass sie für mein Fahrrad nicht zuständig sei, sondern das das meine Hausratversicherung zahlen würde. Leider habe ich gar keine Hausratversicherung. Momentan sieht es also so aus, als ob ich von niemandem für meinen Schaden entschädigt würde.

Meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit von

a) Der Diebstahlversicherung des Fahrradladens oder
b) dem Ladenbesitzer oder
c) dem Dieb, der ja gefasst wurde

einen Schadenersatz für mein Fahrrad einzuklagen? Die Rechnung für das Fahrrad liegt mir vor. Anzeige bei der Polizei habe ich bereits erstattet.

Bitte formulieren Sie die Antwort ggf. so, dass ich diese in einem ersten Schreiben verwenden kann. Bitte beraten Sie mich auch hinsichtlich nächster Schritte (Anwalt nehmen, etc.).

Vielen Dank im Vorraus,
A.M.

11. April 2019 | 20:38

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Sie keine Hausratversicherung haben, könnten Sie einerseits den Dieb verklagen (nur sinnvoll mit Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, da Sie sonst ggf auf den Kosten sitzenbleiben würden) und/oder Sie fordern den Inhaber des Geschäftes auf, die Versicherungsbedingungen offen zu legen, um zu prüfen, ob Dritteigentum mit versichert ist.

Sollte es so sein, könnten Sie den Inhaber auf Schadensersatz verklagen, der sich dann gegenüber seiner Versicherung schadlos halten kann oder er tritt Ihnen den Anspruch an.

Fordern Sie ihn per Einwurfeinschreiben auf, den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen offen zu legen und die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, hilfsweise die Versicherung anzuweisen, den Schaden direkt an Sie zu bezahlen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei dem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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