Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie keine Hausratversicherung haben, könnten Sie einerseits den Dieb verklagen (nur sinnvoll mit Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, da Sie sonst ggf auf den Kosten sitzenbleiben würden) und/oder Sie fordern den Inhaber des Geschäftes auf, die Versicherungsbedingungen offen zu legen, um zu prüfen, ob Dritteigentum mit versichert ist.
Sollte es so sein, könnten Sie den Inhaber auf Schadensersatz verklagen, der sich dann gegenüber seiner Versicherung schadlos halten kann oder er tritt Ihnen den Anspruch an.
Fordern Sie ihn per Einwurfeinschreiben auf, den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen offen zu legen und die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, hilfsweise die Versicherung anzuweisen, den Schaden direkt an Sie zu bezahlen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei dem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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