Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bei den von Ihnen beschriebenen Gerät handelt es sich m.E. um ein elektrisches Gerät welches unter das ElektroG fällt.
Die Beurteilung, ob ein Gerät als elektrisches Gerät im Sinne des ElektroG handelt, ist anhand der Hinweise zur Anwendbarkeit des ElektroG des BMU in sieben Schritten zu ermitteln. Die Anwendbarkeit in vorliegendem Fall ergibt sich, da
1. Die Antenne mit Strom betrieben wird und zur Datenübertragung dient,
2. Die Antenne zum Betrieb nicht mehr als 1.500 V Gleichstrom benötigt,
3. Eine Antenne/ Signalverstärker ein Gerät der Informationstechnik bzw. der Telekommunikationstechnik im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des ElektroG darstellt,
4. Sich aus der Anlage I zum ElektroG für die Antenne kein Ausnahmetatbestand ergibt,
5. Die Antenne, nach Ihrer Sachverhaltsschilderung, kein Teil eines Gerätes ist, welches selbst nicht dem ElektroG unterfällt (§ 2 Abs.1 ElektroG),
6. Die Antenne kein technisches Gerät darstellt, das den wesentlichen Sicherheitsinteressen der BRD dient (§ 2 Abs. 2 ElektroG) und
7. Keine besonderen Anforderungen für die Rücknahme oder Wiederverwertung von Antennen bestehen (§ 2 Abs. 3 S.3 ElektroG).
Etwas Anderes gilt jedoch, gemäß des Urteils des VG Ansbach vom 02.07.2008 zu Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AN%2011%20K%2006.02339" target="_blank" class="djo_link" title="VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339: Bestimmung des Anwendungsbereiches des ElektroG; "or...">AN 11 K 06.02339</a>, dann, wenn die Antenne nicht mobil, sondern fest mit einem Gebäude verbunden ist. Entsprechend der dortigen Fragestellung in Prüfschritt 5, ob das Gerät Teil eines Gerätes bilde, das nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes falle, stand fest, dass keine Registrierungspflicht besteht, da die von der Klägerin in dortigem Verfahren hergestellten Signalverstärker ein derartiges Geräteteil darstellen würden.
Nach der EMV-Richtlinie (89/336/EWG) handele es sich bei „ortsfesten Anlagen" um „eine Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile, die von einem Assembler/Errichter an einem bestimmten Ort zusammengefügt und/oder installiert werden, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen; diese Kombination soll aber nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verkehr gebracht werden. Hieraus ergab sich, dass eine ortsfeste Antenne Teil einer Anlage ist, welche selbst nicht unter das ElektroG fiel.
Vorsorglich und in Ihrem Interesse, möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgen kann. Dies bedeutet, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben insoweit auch eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen kann. Meine Antwort dient insoweit einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht gänzlich ersetzen kann.
Abschließend bedanke ich mich für das in mich gesetzte Vertrauen und hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet sowie Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
M. Bunse
Rechtsanwalt
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