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Eventscheune

31. Juli 2023 13:18 |
Preis: 80,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Hallo,
wir haben eine Mehrfamilienhaus an diesem ein Ökonomieteil angebaut ist. In diesem befindet sich auch unsere Brennerei welche wir als Nebenerwerbsbetrieb betreiben. Über dieser war noch das alte Heulager welches wir umgebaut haben um Degustationen zu machen. Dort haben wir eine zusätzliche Etage eingefügt. In der unteren Etage, welche über 2 Treppen von aussen ereichbar ist(Vorder- und Hintereingang ist der Hauptraum mit ca. 70qm plus WC sowie Lagerraum. Dort befindet sich auch eine Bar mit Schankanlage. Auf der oberen Etage ist eine Bühne sowie Platz für Bestuhlung welch über eine große Treppe erreichbar ist. Diese Fläche hat nochmals 120 qm.

Diese Lokation sollte erstmals für Verkostungen unseres Brennereibetriebes genutzt werde, sowie für die eine oder andere nichtöffentliche Veranstaltung.

Jetzt meine Frage. Was ist rechtlich zu beachten? Muss da schon eine Umnutzung gemacht werden bzw. was muss ich alles erfüllen?

Was wäre zu Beachten wenn Veranstaltung nicht nur für geschlossene Gesellschaften gemacht werden sondern zusätzlich auch öffentliche Veranstaltungen?

Was passiert wenn ich Veranstaltungen, max. 100 Leute ohne irgend welche Genehmigungen mache?

Vielen Dank.

31. Juli 2023 | 14:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Meines Erachtens nach Muster durchaus einen Antrag auf Umnutzung bzw. Nutzungsänderung nach dem Landesbaurecht unternommen werden, um im rechtmäßigen Bereich zu sein.
Es liegt ein (neben-) gewerbliches Handeln vor, wobei vorrangig zu prüfen ist, ob ein Bebauungsplan vorliegt, der derartiges regelt bzw. auch reglementiert oder sogar untersagt, was aber eher selten der Fall ist.
Das können und sollten Sie ab sofort direkt bei Ihrem Bauamt Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.

2.
Die Unterscheidung, ob öffentlich oder nicht öffentlich ist in diesem Bereich nach meinem Dafürhalten nicht unbedingt entscheidend, sondern es geht um die gewerbliche Nutzung an sich und es kommt dabei ähnlich wie bei der Gastronomie und Beherbergungsbetrieben nur darauf an, dass ein gewerblicher Betrieb, der auf Dauer und Gewinnerzielung eingerichtet ist, betrieben wird.
Ob das jetzt nun 3-oder 4-Mal oder 7- oder 8-mal im Jahr stattfindet, ist nach dem Baurecht nicht entscheidend. Es muss eben eine Nutzungsänderung beantragt werden.
Das schließt eventuell Lärmschutzmaßnahmen und Brandschutzmaßnahmen mit ein, sofern sie nicht bereits vorhanden sind. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich aus der Ferne dieses nur grob einschätzen kann und wie gesagt erst einmal angefragt werden müsste, ob ein Bebauungsplan oder eine sonstige Gestaltungsatzung der Gemeinde bei Ihnen vorliegt oder nicht.

3.
Auch die Anzahl der Leute, die diese Veranstaltung besuchen, ist nicht allein entscheidend, sodass zumindest ein Ordnungswidrigkeitenverfahren samt Bußgeld bis hin zu einer Nutzungsuntersagung drohen, wenn das alles ohne Genehmigung gemacht werden würde.

D. h. jetzt per se nicht, dass alles unendlich schwierig und aufwendig sein würde, sondern anwaltlich bzw. mit einem Bauingenieur/Architekten angegangen werden kann.

Aber es ist eben entsprechend rechtlich abzuklären, zudem in bautechnischer Hinsicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2023 | 11:46

Hallo,

vielen Dank für Ihre Ausführliche Antwort.

Für uns gibt es keinen Bebauungsplan und seitens Gemeinde keine Bedenken. Dieses habe ich persönlich mit dem Bürgermeister schon besprochen.

Das heist erster Ansprechpartner wäre jetzt ein Architekt, oder wer kann mir am besten die Baulichen Anforderungen nennen ob diese bereits Erfüllt sind oder noch angepasst werden müssen? Da wir ja in der Scheune eine neue Decke eingezogen haben müssen dann auch neue Zeichnungen erstellt werden?

Vielen Dank im voraus.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2023 | 16:40

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

In Ordnung, dann würde ich lediglich das Gewerbeamt noch kontaktieren und die erweiterte Tätigkeit anzeigen wie in der Tat auch einen Architekten, der sich um das Einziehen der neuen Decke kümmert.

Das sind die weiteren Schritte.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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