Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei der Auslegung eines Testaments gelten nach den Vorschriften der §§ 2084, 133 BGB:
"Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann."
und
"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."
Insofern sind Sie Erbe, auch wenn Ihr Geburtsdatum auf dem Testament falsch wiedergegeben wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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