Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit möchte ich Ihre Frage gemäß den von Ihnen gemachten Angaben beantworten:
Den zu versteuernden Veräußerungsgewinn ermitteln Sie wie folgt:
Veräußerungserlös
./. Anschaffungskosten
./. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerungsteuerlicher Veräußerungsgewinn
=Gewinn aus der Veräußerung
./. Anteil für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilienteil
+evtl. in Anspruch genommene Abschreibungen
=steuerlicher Veräußerungsgewinn
daraus folgt gemäß Ihren Angaben:
150.000,00
./. 115.000,00
= 35.000,00
./. 9.360,00
= 25.640,00 zu versteuernder Veräußerungsgewinn.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Alexandra Gerecht
Sehr geehrte Frau Alexandra Gerecht,
meine Frage bezieht sich auf den ursprünglichen Kaufpreis von 115.000,00€, der ja die Basis der zu errechnenden Gewinnsteuer darstellt.
Dieser müsste doch erhöht werden, da ein Wohnrecht mit einer zu erwartenden Jahresmiete von 9.360,00€ notariell im Grundbuch eingetragen ist.
Zum Zeitpunkt des Erwerbes war die Mutter 87 Jahre alt und hatte nach Angaben der statistischen Sterbetafel noch ca. 3,5 Lebensjahre zu erwarten. Das heisst: 3,5 Jahre x 9.360,00€ = 32.760,00€.
Dieser Wert kann natürlich nicht in voller Höhe angesetzt werden. Und dort setzt meine Frage an. Wie wird durch dieses Wohnrecht der ursprüngliche Kaufpreis beeinflusst bzw. bewertet?
Danke und freundliche Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
um den Veräußerungsgewinn gem. §23 EStG
zu berechnen, benötigen Sie die Höhe der Anschaffungskosten, da Sie diese von Ihrem Veräußerungserlös abziehen müssen. Diese entsprechen dem Kaufpreis, den Ihr Exmann seiner Mutter bezahlt hat. Diesem Kaufpreis müssen Sie den kapitalisierten Betrag des Wohnrechtes hinzu addieren, um auf den richtigen Abzugsbetrag zu kommen. Das ergibt die folgende Berechnung gem. § 23 EStG
:
Veräußerungserlös 150.000,00€
./. Anschaffungskosten 115.000,00€
./. Wert Wohnrecht 32.760,00€
= 2.240,00€
Mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin