Erfinder/Verkäufer eines Produktes (ein und dieselbe Person) / FirmaF / FirmaS
FirmaF und FirmaS haben direkt ihren Bestand vom Erfinder/Verkäufer separat bezogen.
Erfinder/Verkäufer möchte aber weder mit FirmaF noch FirmaS weiter zusammen arbeiten.
FirmaF hat eigenen Bestand nach "Erschöpfungsgrundsatz" abverkauft und hat keinen Bestand mehr auf Lager.
FirmaS hat noch sehr viel Bestand.
FirmaS ist bereit an FirmaF Bestand zu verkaufen.
FirmaF würde Bestand von FirmaS abkaufen wollen.
Frage:
Kann FirmaF Bestand von FirmaS abkaufen und greift dann auch der sogenannte "Erschöpfungsgrundsatz" ? Die Unsicherheit besteht darin ob Erfinder/Verkäufer den weiteren Verkauf verbieten kann wenn nicht direkt von Erfinder/Verkäufer bezogen wurde.
ohne Kenntnis der Verträge mit dem Erfinder ist eine abschließende Beurteilung kaum möglich:
Grundsätzlich betrifft eine hier mögliche urheberrechtliche Erschöpfung die weitere Verbreitung nach erstmaligem „In-Verkehr-Bringen".
Sind also mit Zustimmung des Erfinders seine Werke in den Verkehr gebracht worden, kann er danach nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg sie nehmen sollen.
Nur der rechtmäßige Erwerber kann dann allein entscheiden, ob und wem er das Werk weiterverkaufen will.
Nach Iher Darstellung könnte genau dieses eingetreten sein, da die FirmaS das Werk offenbar ordnungsgemäß vom Erfinder erworben hat und offenbar auch der Weiterverkauf ansich möglich sein sollte.
In diesem Fall wird dann aber der Erfinder nicht vorschreiben können, AN WEN weiter verkauft werden soll, bezogen auf den „Erschöpfungsgrundatz".
Daran kann auch nichts ändern, dass FirmaF nicht direkt vom Erfinder gekauft hat. Denn dieser Kauf wäre nun auch gar nicht mehr möglich, wenn der Erfinder nicht mehr mit diesen Firmen zusammenarbeiten will. FirmaF hätte also gar keine Möglichkeit, vom Erfinder direkt zu beziehen.
Aber wie ich schon ausgeführt habe:
Die Verträge mit dem Erfinder müssen unbedingt geprüft werden. Diese Verträge könnten zulässige Klauseln enthalten, die einen Weiterverkauf an bestimmte Personen unwirksam machen könnten.
Das kann man aber ohne Kenntnis der Verträge nicht abschließend beurteilt werden.