Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.
Erschließungsanlagen sind nach § 127 II Nr. 1 BauGB
u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze.
Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für Ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung sowie die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitegestellten Flächen im Zeitpunkit der Bereitstellung.
Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 129 BauGB
).
Abschließend müsste die von Ihnen beschriebene Satzung eingesehen werden. Hierzu verweise ich auf meine unten gemachten Ausführungen.
2) + 3)
Die Gemeinden regeln durch Satzung u.a. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes sowie die Kostenspaltung.
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen.
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag können bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitragas verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids nocht nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt nocht nicht benutzbar ist.
Da die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsteht, ist die Gemeinde danach verpflichtet die endgültige Beitragsschuld zu ermittelen und die Vorauszahlung in der oben beschriebenen Weise zu verrechnen.
4)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden.
Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
Nach der Ermittlung des Erschließungsaufwands ist dieser auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen und die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage als Verteilungsmaßstäbe herangezogen werden.
Ich darf Sie bitten mir mitzuteilen, welche gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung in Ihrem Fall einschlägig ist. Darüber hinaus biete ich Ihnen an, mir den Vorauszahlungsbescheid einmal per E-Mail zukommen zu lassen. Ich werde dann einen Blick darauf werfen und mich mit Ihnen wieder in Verbindung setzen, ohne dass für Sie hier weitere Kosten entstünden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
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