Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Tatsache, dass eine Ermittlungsrichterin das Schreiben an Sie aufgesetzt hat und über die Beiordnung eines Rechtsanwalts entscheidet, ist Teil des regulären Verfahrens.
Hintergrund ist, dass das Verfahren - wie Sie selbst richtig erkannt haben - noch im Ermittlungsverfahren steckt und noch nicht dem späteren Richter zugeordnet ist, der auch für das Hauptverfahren und somit für die Hauptverhandlung und für das Urteil zuständig ist.
Wie Sie richtig erkannt haben, sind Ermittlungsrichter oft dann in einem Ermittlungsverfahren involviert, wenn es um wichtige Entscheidungen wie Haft oder Hausdurchsuchungen geht. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Haft oder eine Durchsuchung bevorstehen.
In Ihrem Fall halte ich dies eher für abwegig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.
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Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.
Können Sie mir erklären, warum sie das für abwegig halten? Weil mein RA bereits Akteneinsicht hatte, die Ermitlungsrichterin zu mir Kontakt aufgenommen hat und/oder das Verfahren schon etwas läuft? Oder aus einem anderen Grund?
Guten Mogren,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich ist es so, dass Akteneinsicht erst gewährt wird, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Weitere Ermittlungen – gerade in Form einer Hausdurchsuchung – sind dann unwahrscheinlich, da der Überraschungseffekt vollständig ins Leere läuft.
Die Ermittlungsrichterin ist in Ihrem Fall zuständig für die Entscheidung der Beiordnung. Dieser Umstand lässt somit in keiner Weise den Rückschluss zu, dass die Ermittlungsrichterin auch ihre anderen Kompetenzen ausschöpft und eine Durchsuchung durchführen lässt oder gar Haft anordnet.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben, und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.