Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erlaubnis zur Haltung von Wachteln im Wohngebiet

| 25. März 2025 14:32 |
Preis: 30,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich plane eine Hobbyzucht von Wachteln und möchte die Haltung von Wachteln in einem Wohngebiet ausweiten. Derzeit plane ich, bis zu 50 Wachteln zu halten, wobei es sich um Legewachteln (in Gruppen) und Zwergwachteln (paarweise) handelt, da diese als monogame Tiere gelten. Ich lege großen Wert auf Vielfalt der Farbschläge und Rassen.

Mir wurde jedoch mitgeteilt, dass in einem Wohngebiet oft nur eine begrenzte Anzahl von Tieren gehalten werden darf (in der Regel etwa 20 Tiere, je nach Region). Eine Einschränkung wird häufig mit Lärm und Geruchsbelästigung begründet.

Da Wachteln als Kleintiere gelten, bin ich unsicher, ob diese Haltung auch in größeren Zahlen unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei gutem Lärmschutz und minimaler Geruchsentwicklung) möglich ist. Ein Herr aus dem Bauamt hat sich zudem auf ein Urteil zur Hühnerhaltung berufen, was die Anzahl der Tiere in einem Wohngebiet begrenzt. Ich bin jedoch der Meinung, dass Wachteln von den Regelungen zur Hühnerhaltung abweichen könnten, da sie in der Regel leiser und weniger geruchsintensiv sind.

Ich komme aus dem Westerwald in Rheinland-Pfalz und würde gerne wissen, ob es rechtliche Ausnahmen oder Gerichtsurteile gibt, die es ermöglichen, bis zu 50 Wachteln im Wohngebiet zu halten.

Fragen:
1. Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Haltung von Wachteln (Kleintiere) in einem Wohngebiet?

2. Gibt es Gerichtsurteile oder Ausnahmen, die es ermöglichen, eine größere Anzahl von Wachteln (z. B. bis zu 50 Tiere) im Wohngebiet zu halten, wenn die Haltungsbedingungen stimmen (z. B. geringer Lärm und Geruch)?

3. Welche Schritte müsste ich unternehmen, um eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung für eine größere Zahl an Wachteln zu erhalten?

Ich freue mich auf Ihre rechtliche Einschätzung und mögliche Hinweise zur weiteren Vorgehensweise.

25. März 2025 | 17:27

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Haltung von Wachteln (Kleintiere) in einem Wohngebiet?

Die Haltung von Wachteln in einem Wohngebiet unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regelungen zur Tierhaltung.

Wachteln könnten als Kleintiere eingestuft werden, was bedeutet, dass sie in der Regel ohne besondere Genehmigung gehalten werden können, sofern keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarn entstehen.

Die Einstufung als Kleintiere hängt jedoch von der konkreten Situation ab, insbesondere von der Anzahl der Tiere und den damit verbundenen Immissionen wie Lärm und Geruch. Die Haltung von Tieren wie Wachteln erfordert keine Genehmigung , wenn keine objektiven Störungen hinsichtlich der Nachbarn ausgehen.



2.

Gibt es Gerichtsurteile oder Ausnahmen, die es ermöglichen, eine größere Anzahl von Wachteln (z. B. bis zu 50 Tiere) im Wohngebiet zu halten, wenn die Haltungsbedingungen stimmen (z. B. geringer Lärm und Geruch)?

Veröffentlichte spezifischen Gerichtsurteile, die sich direkt mit der Haltung von Wachteln in der von Ihnen beschriebenen Anzahl befassen, sind nicht bekannt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung bei der Haltung von Tieren in Wohngebieten oft auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abstellt, insbesondere auf die Immissionen wie Lärm und Geruch.

Die Haltung von 50 Brieftauben wurde in einem allgemeinen Wohngebiet als problematisch angesehen, was darauf hindeutet, dass eine ähnliche Anzahl von Wachteln ebenfalls kritisch betrachtet werden könnte, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen vorliegen.



3.

Welche Schritte müsste ich unternehmen, um eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung für eine größere Zahl an Wachteln zu erhalten?

Um eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung für die Haltung einer größeren Anzahl von Wachteln zu erhalten, sollten Sie folgende Schritte in Betracht ziehen:


Kontaktieren Sie die zuständige Gemeindeverwaltung oder das Bauamt, um Informationen über lokale Vorschriften und mögliche Genehmigungsverfahren zu erhalten.

Bereiten Sie eine detaillierte Darstellung Ihrer Haltungsbedingungen vor, einschließlich Maßnahmen zur Lärm- und Geruchsreduzierung.

Falls erforderlich, beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung und legen Sie dar, warum die Haltung von bis zu 50 Wachteln keine wesentlichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft darstellt.

Erwägen Sie die Einholung eines Gutachtens, das die Unbedenklichkeit Ihrer geplanten Tierhaltung hinsichtlich Lärm und Geruch bestätigt.



4.

Da die rechtlichen Rahmenbedingungen je nach Region variieren können, ist es wichtig, sich über die spezifischen Regelungen in Ihrer Gemeinde zu informieren.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2025 | 11:25

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Ich verstehe, dass es keine spezifischen Gerichtsurteile zur Wachtelhaltung gibt und dass die Beurteilung von der individuellen Situation abhängt, insbesondere in Bezug auf Lärm- und Geruchsentwicklung.

Dazu hätte ich noch eine Rückfrage:

Welche Anzahl an Wachteln würden Sie als angemessen ansehen, um in einem reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet nicht als problematisch zu gelten?

Ich habe ein Urteil zur Taubenhaltung gelesen, in dem 34 fliegende und 12 festsitzende Tauben als zulässig eingestuft wurden. Könnte eine ähnliche Zahl für Wachteln als Vergleichswert herangezogen werden?

Meine geplante Stammtierzahl würde maximal 40 Wachteln umfassen, wobei ich besonderen Wert auf verschiedene Farbschläge und Rassen lege. Zudem halte ich Zwergwachteln nur paarweise, da sie monogam leben.

Um mögliche Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft zu minimieren, plane ich den Einsatz von Schalldämmplatten, um die Geräusche weiter zu reduzieren.

Wären Sie der Ansicht, dass eine solche Anzahl unter Berücksichtigung guter Haltungsbedingungen und minimaler Immissionen noch vertretbar wäre?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2025 | 11:52

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme. ioch wie folgt Stellung:


I.

Die Beurteilung der Anzahl von Wachteln, die in einem Wohngebiet als unproblematisch angesehen werden kann, hängt stark von den spezifischen Umständen ab, insbesondere von der Lärm- und Geruchsentwicklung sowie den örtlichen Gegebenheiten.


1.

Vergleich mit Taubenhaltung:

So wird man sagen können, dass in einem allgemeinen Wohngebiet die Haltung von mehr als 35 Tauben als problematisch angesehen werden könnte.

Dies könnte als grober Anhaltspunkt dienen, jedoch ist zu beachten, dass Tauben und Wachteln unterschiedliche Tiere mit unterschiedlichen Verhaltensweisen und Immissionen sind.

Wachteln sind in der Regel leiser und weniger geruchsintensiv als Tauben, was möglicherweise eine höhere Anzahl rechtfertigen könnte.


2.

Anzahl von 40 Wachteln:

Ihre geplante Anzahl von maximal 40 Wachteln könnte unter Berücksichtigung guter Haltungsbedingungen und minimaler Immissionen vertretbar sein. Der Einsatz von Schalldämmplatten zur Reduzierung von Geräuschen ist ein positiver Ansatz, um mögliche Lärmbelästigungen zu minimieren.


3.

Individuelle Beurteilung:

Letztlich wird die Entscheidung, ob diese Anzahl akzeptabel ist, von den örtlichen Behörden abhängen, die die spezifischen Gegebenheiten und die tatsächlichen Immissionen bewerten werden.

Es wäre ratsam, im Vorfeld mit der zuständigen Gemeindeverwaltung oder dem Bauamt zu sprechen, um deren Einschätzung zu Ihrer geplanten Tierhaltung zu erhalten.


II.

Zusammenfassend könnte die Haltung von 40 Wachteln unter den von Ihnen beschriebenen Bedingungen als vertretbar angesehen werden, jedoch ist eine endgültige Beurteilung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. März 2025 | 11:56

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gerhard Raab »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. März 2025
5/5,0

ANTWORT VON

(2320)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht