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Erklärungsirrtum Irrtumsanfechtung nach §119

8. Januar 2012 15:45 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich bin seit dem 31.09. bei einer PKV versichert, inklusive KTG.
Ab dem 31.08. wurde aufgrund einer Weiterbildungsmaßnahme in einen Ausbildungstarif gewechselt.
In diesem Ausbildungstarif wurde neben der Krankenvollvesicherung auch ein KTG vereinbart.
Die Beiträge zu vorher haben sich durch die Umstellung halbiert.
Auf Nachfrage bei der Versicherung ob sich mit der geringeren Beitragszahlung eine Leistungsbeschränkung einhergeht wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass alle Leistungen wie bisher bestehen, also keine Leistungskürzung durch Ausbildungstarif.
Im Verlauf der Versicherbungszeit erhielt ich mehrere Nachträge, bzw. Beitagsanspassungen, auch hier stand auf sämtlichen Schreiben, Ausbildungstarif + KTG !!!
Nun ist der Versicherungsfall eingetreten.d.h. länger andauernde Krankheit, weiterbildung muss wiederholt werden.

Die Versicherung will nicht zahlen, hat alle Beiträge, die über ein Jahr lang gezahlt wurden zurückerstattet und beruft sich auf eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB .

Ist dies zulässig?

Eingrenzung vom Fragesteller
8. Januar 2012 | 18:41
8. Januar 2012 | 23:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Dies ist augenscheinlich einer der Fälle, in welchen die Versicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht bereitwillig und schnell zahlen will. Wenn es darum geht, ob und in welchem Umfang eine Versicherung ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen muss, müssen sehr oft die Gerichte bemüht werden, da dies immer Einzelfallentscheidungen sind. Deshalb ist die Kenntnis aller Einzelheiten hier auch so wichtig.

Aufgrund der bereits von Ihnen mitgeteilten Informationen, sehe ich in Ihrem Fall aber aus mehreren Gründen gute Chancen für Sie.
Als erstes beruft sich die Versicherung hier auf einen sog. Erklärungsirrtun. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Irrtums, für den Ursachenzusammenhang zwischen Irrtum und Erklärung und auch dafür, dass die Erklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben worden wäre, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anfechtende. Im Klartext liegt die Beweislast für den Irrtum bei der Versicherung, was der Versicherung vor Gericht gar nicht so leicht fallen dürfte.

Ebenfalls schein mir fraglich, ob sich die Versicherung, aufgrund der schriftlichen Erklärung, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes trotz der Anfechtung am geschlossenen Vertrag festhalten lassen muss.

Desweiteren ist die Versicherung selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung zum Schadensersatz Ihnen gegenüber verpflichtet. Hier würde es um den sog. Vertrauensschaden gehen, das ist der Schaden den jemand im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung erleidet. Dieser Ersatz kann im Einzelfall bis zum Ersatz des positive Interesses, d.h. der Vertragserfüllung, reichen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherung die Versicherungsprämie schon zurückgezahlt hat, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Meiner Erfahrung nach erhöht das Ihre Chancen noch eine Zahlung zu erreichen doch beträchtlich. Gerne stehe ich Ihnen für eine Vertretung zur Verfügung, meine Kontaktdaten können Sie aus dem oben gezeigten Profil entnehmen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwal


Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2012 | 03:22

Meiner Meinung besteht das Problem einfach darin, dass keine einzige Versicherung einen Studenten KTG-versichert.

Diese Versicherung Tat es aber, daher kann die Versicherung natürlich gut belegen, dass bei verständiger Würdigung Erklärung nicht abgegeben worden wäre.
Ich vermute, dass die Versicherung damals schlichtweg geschlafen hat und nun nach 14 Monaten dies auffällt.

Aber was heisst verständige Würdigung?
Was kann konkret ein Rechtsanwalt erreichen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2012 | 07:04

Sehr geehrter Fragesteller,

verständiger Würdigung bedeutet in diesem Fall, dass nach Betracht aller Umstände der Fehler offensichtlich sein muss. Dies zu beweisen dürfte der Versicherung m.A. nach nicht so leicht fallen. Im Übrigen würde dies weder den Vetrauensbestand und noch einen Schadensersatzanspruch beeinträchtigen.

Der Rechtsanwalt schreibt die Versicherung an und fordert die Auszahlung der bisher nicht gezahlten Beträge und eine Feststellung, dass ein Krankengeldtagesanspruch besteht. Gegenüber dem Rechtsanwalt kann und wird die Versicherung nicht nur einfach den Erklärungsirrtum erklären, sondern muss detailiert darlegen, warum und auf welcher Grundlage so entschieden wurde.

Durch die Einschaltung eines Anwaltes erhöhen Sie im Endeffekt den Druck auf die Versicherung doch ganz erheblich. Die entstehenden Rechtsanwaltskosten muss die Versicherung bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen die Entscheidung im Übrigen übernehmen.

MFG

RA Kienhöfer

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