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Erbitte RA Herrn Martin P. Freisler

28. September 2006 10:57 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


19:47

Herr Freisler, wie sieht das aus, wenn mir ein Kunde den Rest von dem Auftrag z. B. 4000.00 € überweist und ich dann in dieser Summe die fehlende Teile auf eigene Hand besorge (z. B. für 2000.00 €) und den Rest von 4000.00 € anstatt nach Polen zu überweisen für meine Mehrkosten berechne, wie bei dem Kunde, dessen Lieferung storniert würde? Darf ich das? Heute habe ich gerade mit einem Kunde darüber gesprochen, ich möchte aber wissen, ob mir sowas erlaubt ist, von selbst die Abzüge zu berechnen.
Es geht auch über den Kunde, der schon längst bar bezahlt hat und bis heute keine Reklamation bezüglich den oben erstellten Fenstergriffen seits den polnischen Produzenten geklärt ist.
Ich habe schon von anderen Firmen gehört, dass sie kämpfen müssten, um die Mehrkosten von dieser Firma aus Polen zu bekommen.Danke! Unternehmer

28. September 2006 | 12:25

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Grundsätzlich haben Sie Ihre Verpflichtungen auseinander zu halten. So bestehen nach Ihren Schilderungen zum einen Verpflichtungen gegenüber dem Produzenten, zum anderen gegenüber Ihren Kunden. Diese Verpflichtungen haben Sie grundsätzlich so zu erfüllen, wie es vereinbart worden ist.

Hat Ihr Kunde Mängelgewährleistungs- bzw. Erfüllungsansprüche gegen Sie, haben Sie diese zu erfüllen. Eine andere Frage ist, ob Sie selbst Ansprüche gegen Ihren Produzenten in Polen haben. Bestehen diese, können Sie die Abzüge berechtigterweise vornehmen.

So besteht zum einen die Möglichkeit, dass Sie wegen mangelhafter Lieferungen Gewährleistungsansprüche gegen Ihrem Produzenten haben. Mit solchen eigenen Ansprüchen können Sie gegen die Ansprüche des Produzenten aufrechnen, sollte diese in Ihrem Fall nicht ausgeschlossen sein. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass Sie aufgrund nicht erfolgter Lieferungen des Produzenten Bezahlungen verweigern können. Dabei kommt es jedoch auch maßgeblich auf die jeweiligen Vereinbarungen an. Des weiteren kommt es darauf an, ob Sie zur Erhaltung Ihrer Rechte alle notwendigen Voraussetzungen, insb. rechtzeitige Anzeigen der Mängel, ordnungsgemäß erfüllt haben.

Sollten Sie Teile der Lieferungen des Produzenten an Sie nicht bezahlen, haben Sie damit zu rechnen, dass er den restlichen Teil gerichtlich geltend macht. In dem gerichtlichen Verfahren können Sie sodann Ihre Einwände bzw. Gegenansprüche vortragen. Für den Fall, dass das Gericht diese letztendlich als nicht gegeben ansieht, würden Sie zur restlichen Zahlung verurteilt. Sollten Sie dagegen Ihren Produzenten vollständig bezahlen, haben Sie ggf. Ihre Ansprüche gegen den Produzenten gerichtlich einzuklagen, sollte er nicht freiwillig zahlen.

Ich rate Ihnen daher erneut unbedingt dazu, umgehend eine Beratungsstelle oder einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und mit diesen Ihre Situation zu besprechen. Ihre Situation bedarf einer ausführlichen rechtlichen und tatsächlichen Beratung, welche nur im Rahmen einer Mandatierung abschließend möglich ist. Das Forum hier stellt nicht die Möglichkeiten zur Verfügung, derart umfassende und länderübergreifende Sachverhalte ausführlich zu erfassen und zu erörtern, sondern kann vielmehr nur als erste rechtliche Orientierung dienen.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.de



Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Oktober 2006 | 16:08

Sehr geerter Herr Feisler, vielen Dank für all die Infos. Herr Feisler, in unserem Mail-Verkehr vom 26.09 schrieben mir, ich soll viellecht auch die Möglichkeit von der Anmeldung der Isolvenz bedenken? Wie hoch soll dann die Schuldsumme oder die Anzahl von Gläubiger sein, wenn ich das machen würde? Nach welchem Gesetz? Danke! Unternehmer

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2006 | 19:47

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich muss Sie jedoch leider darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Nachfrage um eine neue Frage und Angelegenheit handelt, die in der ursprünglichen Frage nicht enthalten war. Bitte stellen Sie daher eine erneute Frage oder nutzen Sie die Online-Anfrage-Funktion. Ich bedanke mich für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de

ANTWORT VON

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