Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass die darlehensgebende Bank grundsätzlich dann einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung hat, wenn die Laufzeit des Darlehens dadurch verkürzt wird, dass der Darlehensnehmer (also sie) noch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit das Darlehen vollständig zurückgezahlt.
Dann hat die Bank nämlich unter Umständen Zinsverluste. Dieser Anspruch auf so genannte Vorfälligkeitsentschädigung wird oft in den Darlehensverträgen mit aufgenommen. Sollte dieses bei Ihnen der Fall sein, so müsste die Wirksamkeit der Klausel insbesondere hinsichtlich der Höhe von einem Rechtsanwalt vor Ort abschließend geprüft werden.
Sollte eine ausdrückliche Regelung über die Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag nicht enthalten sein, so hätte der Darlehensgeber grundsätzlich nach dem Gesetz und zwar gemäß § 490 Abs.2 BGB
einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift hat nämlich der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen , der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.
Dem Grunde nach wird hier also eine Vorfälligkeitsentschädigung leider berechtigt sein. Hinsichtlich der Höhe kann ich dieses im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Prüfung der Vertragsunterlagen leider nicht abschließend beurteilen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einige von den Banken herangezogene Berechnungsmethoden zur Ermittlung dieser Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam sind.
Zudem sind in der Praxis auf die Vorfälligkeitsentschädigungen meiner Erfahrung nach oft überhöht,so dass sich eine abschließende anwaltliche Begutachtung empfiehlt.
Hinsichtlich der Zinsen kann ich allerdings keine Berechtigung erkennen. Ein Strafzins setzt ja zunächst voraus, dass sie eine Pflichtverletzung begangen haben. Dieses kann ich nicht erkennen, ganz im Gegenteil. Die Gegenseite hat ja die Anschlussfinanzierung akzeptiert.
Hieraus aber dann auch noch einen Strafzins herleiten zu wollen kann meines Erachtens nicht gerechtfertigt sein, weshalb sie auch aus diesem Gesichtspunkt einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen sollten.
Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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