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Entschädigungszins für Immobileinkredit

| 26. Juli 2010 17:42 |
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Kredite


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

aus familieren Gründen haben wir unser Hauser verkauft. Wollen jetzt neu kaufen.Die Übergabe ist für Sept. 2010 geplant. Unsere Kredite laufen bis 31.12.2010, 06.2011 und 06.2014. Um uns die niedrigen Zinsen zu sichern, haben wir mit der BHW ab 01.01.2011 eine Anschlußfinanzierung vereinbart. Jetzt möchte die BHW - Vorfälligkeitsentschädigung für die alten Verträge und für die neuen Verträge eine Art Strafzins. Das Objekt ist aber definitiv ab 01.01.2011
nicht mehr da. Außerdem erscheint uns die Höhe der Zinsen überhöht. Die Höhe der Strafzinsen wurden uns telefonisch mitgeteilt.

26. Juli 2010 | 18:12

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass die darlehensgebende Bank grundsätzlich dann einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung hat, wenn die Laufzeit des Darlehens dadurch verkürzt wird, dass der Darlehensnehmer (also sie) noch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit das Darlehen vollständig zurückgezahlt.

Dann hat die Bank nämlich unter Umständen Zinsverluste. Dieser Anspruch auf so genannte Vorfälligkeitsentschädigung wird oft in den Darlehensverträgen mit aufgenommen. Sollte dieses bei Ihnen der Fall sein, so müsste die Wirksamkeit der Klausel insbesondere hinsichtlich der Höhe von einem Rechtsanwalt vor Ort abschließend geprüft werden.

Sollte eine ausdrückliche Regelung über die Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag nicht enthalten sein, so hätte der Darlehensgeber grundsätzlich nach dem Gesetz und zwar gemäß § 490 Abs.2 BGB einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift hat nämlich der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen , der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.

Dem Grunde nach wird hier also eine Vorfälligkeitsentschädigung leider berechtigt sein. Hinsichtlich der Höhe kann ich dieses im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Prüfung der Vertragsunterlagen leider nicht abschließend beurteilen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einige von den Banken herangezogene Berechnungsmethoden zur Ermittlung dieser Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam sind.

Zudem sind in der Praxis auf die Vorfälligkeitsentschädigungen meiner Erfahrung nach oft überhöht,so dass sich eine abschließende anwaltliche Begutachtung empfiehlt.

Hinsichtlich der Zinsen kann ich allerdings keine Berechtigung erkennen. Ein Strafzins setzt ja zunächst voraus, dass sie eine Pflichtverletzung begangen haben. Dieses kann ich nicht erkennen, ganz im Gegenteil. Die Gegenseite hat ja die Anschlussfinanzierung akzeptiert.

Hieraus aber dann auch noch einen Strafzins herleiten zu wollen kann meines Erachtens nicht gerechtfertigt sein, weshalb sie auch aus diesem Gesichtspunkt einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen sollten.




Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:


Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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