Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Geduld.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gilt der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Sie müssen daher grundsätzlich gegen die Maßnahmen selbst vorgehen und dürfen diese nicht erdulden und sodann sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen (Verbot des "Dulde und Liquidiere").
Sind Sie jedoch primärrechtlich gegen die Maßnahmen der Gegenseite vorgegangen und ist Ihnen dennoch ein Schaden entstanden, so können Sie einen Staatshaftungsanspruch geltend machen. Sie können dann alle finanziellen Schäden ersetzt verlangen, die Ihnen durch die betreffenden Amtshandlungen entstanden sind.
Sie sollten zunächst die Gegenseite nach Maßgabe des Vorstehenden schriftlich unter Setzung einer Frist von zwei Wochen dazu auffordern, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Erfolgt keine Reaktion, können Sie den Rechtsweg beschreiten.
Sie haben zudem jederzeit die Möglichkeit, einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ggf. für die Kosten aufkommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
[b][/b]
- Rechtsanwalt -
Was kann man da gegen der Haftbefehl und alle mögliche Urteile tun? Also kann der Vollstreckung angefochten werden? Die BKK hat keinen rechtlichen Anspruch auf die geforderte Summe. Dennoch bin ich unter Drohung mit Beugehaft dazu gezwungen, entweder die Summe auszugleichen oder eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Was sind meine Möglichkeiten, um gegen diesen Zwang vorzugehen und gegebenenfalls den Gläubiger oder den Gerichtsvollzieher zu verklagen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gegen Haftbefehle und Urteile können Rechtsmittel eingelegt werden. Eine "Anfechtung" der Zwangsvollstreckung ist nicht vorgesehen, aber Sie können die Einstellung begehren, wenn diese rechtswidrig erfolgt.
Ihr Fall ist auf Grundlage Ihrer Schilderung zu urteilen so gelagert, dass Sie gegen die Vollstreckungstitel Rechtsmittel einlegen und ggf. die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen sollten. Eine Klage gegen den Gerichtsvollzieher scheint nicht sinnvoll oder aussichtsreich.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
meine fundierte Empfehlung an Sie ist, dass Sie gegen den Bescheid, mit dem die Forderungen festgesetzt worden sind, einen Widerspruch erheben. Infolge des Widerspruchs wird der Bescheid aufgehoben, soweit er rechtswidrig ist. Falls dies nicht geschieht, erheben Sie Anfechtungsklage. Sie müssen dabei die geltenden Rechtsmittelfristen einhalten, über die Sie auf dem Bescheid jeweils belehrt werden.
Gemäß § 80 VwGO haben Rechtsmittel gegen öffentliche Beitragsforderungen keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen daher die Forderungen zunächst begleichen. Sie erhalten diese jedoch erstattet, wenn Sie erfolgreich gegen den Bescheid vorgehen. Möchten Sie nicht zahlen, so müssen Sie bei Gericht einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das Gericht wird dann die Vollziehbarkeit ggf. aussetzen. Tun Sie dies nicht und zahlen Sie nicht, so müssen Sie damit rechnen, dass gegen Sie vollstreckt wird. Es kommt dann zu einer entsprechenden Tätigkeit des Gerichtsvollziehers.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -