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Energieabrechnung

13. Mai 2024 19:29 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ein Bekannter von mir hat seinen Wäschereibetrieb in Landshut verkauft, bei der Übergabe hat der neue Käufer bei dem Übergabeprotokoll u.a. auch der Gaszähler festgestellt, das dieser nicht korrekt sein kann.

Nun stellte sich heraus, es wurde von den Stadtwerken der falsche Zähler (mein Bekannter hat
die Zähler nie selber abgelesen) abgerechnet, angeblich den Hauszähler an den Wäschereibetreiber und den Gaszähler vom Wäschereibetreiber an die Hausverwaltung (Vermieter), nur wird der Wäschereibesitzer (ehemalig) mit Nachforderungen konfrontiert, Schlussrechnungen schriftlich gab es hierzu noch keine.
Dem ehemaligen Wäschereibesitzer liegen aber seit Geschäftsbeginn (2014) Jahresabrechnungen der Stadtwerke für geliefertes Gas mit Zählernummer, Zähleranfangsstand und Endstand vor und daraus logischerweise der Verbrauch.
Nachzahlungen soweit angefordert wurden bezahlt.
Inwieweit muss sich nun der ehemalige Wäschereibetreiber über eventuelle Nachforderungen sorgen machen, wenn Jahresabrechnung vorliegen und was würden sie raten, sich hier zu verhalten!
Ich bitte um Nachricht.

Bitte keine Antwort einer Stuttgarter TV Kanzlei... H..

13. Mai 2024 | 19:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst einmal sollten alle Firderungen zurückgewiesen werden, sofern keine ordnungsgemäße Schlussrechnung vorliegt. Erfolgt eine solche, so sollte damit argumentiert werden, dass in den Vorjahren immer alle Forderungen beglichen wurden und daher keine Offenstände bestehen können. Hierzu sollten alle Rechnungen der vergangenen Jahre herausgesucht werden.

Ebenfalls sollte damit argumentiert werden, dass kein Verschulden des Betreibers vorliegt.


Im Zweifelsfall wird es dann zu einer gerichtlichen Klärung kommen müssen, wobei es hier zu empfehlen wäre, sich anwaltlich vertreten zu lassen

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

ANTWORT VON

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