Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 2 Abs. 1 ElektroG besagt: Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, der unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.
Grundsätzlich könnte in Betracht gezogen werden, dass LED-Lampen unter das ElektroG fallen. Im Anhang I Nr. 5 zu diesem Gesetz sind diverse Lampen aufgezählt, obwohl die LED-Lampe dort ausdrücklich nicht aufgezählt ist. Allerdings sind vom Begriff des Elektrogerätes solche Geräte ausgeschlossen, die keine eigenständige Funktion haben, sondern nur ein Bauteil sind, was bei einer LED-Leuchte durchaus bejaht werden könnte.
Außerdem könnte hier die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 ElektroG greifen. Ich weiß zwar nicht genau, wie der Getränkespender selbst gestaltet ist, aber ich gehe davon aus, dass dieser kein Elektrogerät ist und nicht unter das Gesetz fällt. Daher dürfte zunächst einmal die LED-Lampe ein Teil des Getränkespenders sein. Dieser kann ordnungsgemäß gebraucht werden und verliert nicht seine Funktionsfähigkeit, wenn die LED-Lampe defekt sein sollte. Selbst wenn Sie aufhört zu leuchten, erfüllt der Getränkespender grundsätzlich weiter seinen Zweck, Getränke zu spenden.
Allerdings kann man die Ansichten der EAR-Stiftung, bei der die Registrierung dieser Geräte erfolgt, leider manchmal nicht vorhersehen. So hat sich diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf den Standpunkt gestellt, ein Adidasschuh mit einer Elektronik für die Fersendruckanpassung sei ein Elektrogerät nach dem ElektroG, obwohl der Schuh ohne Weiteres selbstständig nutzbar ist.
Ob ein Verkäufer sich anmelden muss, hängt davon ab, er auch Hersteller im Sinne des ElektroG ist. Der Begriff des Herstellers wird jedoch weit ausgelegt. Einerseits ist Hersteller der, wer Geräte produziert und diese in Deutschland in den Verkehr bringt. Hersteller wird allerdings auch, wer in Deutschland Geräte in den Verkehr bringt, für die der eigentliche Hersteller, aus welchem Land er auch kommt, zuvor noch keine WEEE-Registrierung in Deutschland vorgenommen hat. So etwas bleibt dem Verkäufer zur Prüfung. Dahinter steht der Sinn, dass in Deutschland immer eine Person für die Entsorgung solcher Geräte vorhanden bleiben muss.
Ich kann hier insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes keine abschließende Antwort geben, zudem kommt es auf die Einzelheiten und den Zweck des Gerätes an. Ich würde zunächst einen sehr pragmatischen Weg anraten und Ihnen empfehlen, bei der EAR-Stiftung anzufragen, auf welchem Standpunkt sie bezüglich Ihres Gerätes steht. Sollte diese eine für Sie negative Auskunft geben, würde ich den Gang zu einem Anwalt bei Ihnen vor Ort empfehlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
22. März 2013
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17:33
Antwort
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