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Eintrag Bundeszentralregister Einbürgerungsantrag

5. Juni 2023 07:23 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


14:12

Hallo
Ich wurde am 03.11.2003 zu 4 Jahren und 5 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung zu haft verurteilt. Seitdem nie wieder auffällig geworden. Ist die Strafe im bundeszentralregister gelöscht und kann ich die Einbürgerung beantragen ,sonst erfülle ich alle Anforderungen. Ich besitze seit meiner Geburt vor 46 Jahren eine Niederlassungserlaubnis
Mfg

5. Juni 2023 | 08:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können nach meiner Prüfung die Einbürgerung beantragen, da die Eintragung im Bundeszentralregister bereits gelöscht wurde, also die Tilgung eingetreten ist. Denn hier gilt:

Zwanzig Jahre Tilgungsfrist gibt es nur bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches (Sexualdelikte) und bei einer diesbezüglichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.

Fünf, zehn (bei Ihnen) oder fünfzehn Jahre gelten in allen übrigen Fällen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2023 | 10:00

Erstmal danke für die schnelle Antwort. Ist es aber nicht so,dass in meinem Fall 15 Jahre Tilgungfrist besteht. 4 Jahre und 5 Monate Erwachsene recht.?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2023 | 14:12

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte gerne wie folgt:

Stimmt, es wäre bei Ihnen fünfzehn Jahre, was ich mir eben noch einmal angesehen habe.
Auch die 15 Jahre wären ja um, wenn die Verurteilung im Jahr 2003 war.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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