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Einschätzung zu Einstufung in Wiederholungssemester statt Prüfungssemester

1. Oktober 2025 12:40 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wende mich an Sie, weil ich eine rechtliche Einschätzung im Bereich Prüfungsrecht/Hochschulrecht benötige.
Sachverhalt:
Ich befinde mich aktuell im 7. Semester meines Bachelor-Studiengangs. Laut Prüfungsordnung ist ein Prüfungssemester nur dann möglich, „wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen aus den Semestern 1–4 erfolgreich erbracht wurden".
Bis zum 31.08.2025 hatte ich noch eine Prüfung aus dem 2. Semester offen (ich war da noch im 6. Semester). Ich habe diese am 01.09.2025 geschrieben und später auch bestanden – also genau zum offiziellen Beginn des neuen Wintersemesters.
Die Hochschule hat mich dennoch nicht in ein Prüfungssemester eingetragen, sondern stattdessen in ein Wiederholungssemester eingebucht, mit der Begründung, dass am 31.08. noch nicht alle Leistungen bestanden waren. Dies führt zu erheblichen Mehrkosten.
Meine Argumentation:
In der Prüfungsordnung wird kein konkretes Stichtagsdatum genannt.
Die einzige Bedingung lautet: „Alle Leistungen aus den Semestern 1–4 müssen bestanden sein."
Diese Bedingung war ab dem 01.09.2025, also pünktlich zum Beginn des neuen Semesters, erfüllt.
Meine Fragen an Sie:
Ist die Einstufung in ein Wiederholungssemester rechtlich haltbar, obwohl die Prüfungsordnung keinen Stichtag nennt?
Besteht die Möglichkeit, dass ich Anspruch auf Umbuchung in ein Prüfungssemester habe?
Zum besseren Verständnis füge ich hier den relevanten Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung ein:
Zusatzsemester
Zusatzsemester können für die Zeiträume 01.03. bis 31.08. in einem Sommersemester und 01.09. bis 28./29.02. in einem Wintersemester beantragt werden.
Die Gebühren für Zusatzsemester sind in der aktuellen Gebührenordnung geregelt.
Da die Inanspruchnahme eines Zusatzsemesters dazu führen kann, dass das Studium (…) nicht in der beabsichtigten Art und Weise weitergeführt werden kann, hat sich der Studierende vor der Beantragung eines Zusatzsemesters (…) beraten zu lassen.
Prüfungssemester
In einem Prüfungssemester können nach dem Ablauf der Regelstudienzeit offene Studien- und Prüfungsleistungen aus vorherigen Semestern absolviert werden.
Ein Prüfungssemester kann in den Bachelor-Studiengängen nur dann genehmigt werden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen aus Semester 1 bis 4 erfolgreich erbracht wurden.
Ein Prüfungssemester kann in den Master-Studiengängen nur dann genehmigt werden, wenn die Anforderungen zur Zulassung zur Thesis erfüllt sind.
Prüfungssemester zählen als Fachsemester und führen zum Überschreiten der Regelstudienzeit. Dies kann u. a. Einfluss auf BaföG-Leistungen und Sozialversicherungen haben.
§ 6 Fristen und Gebühren
Wird der Antrag auf ein Zusatzsemester innerhalb der Regelstudienzeit (…) eingereicht, so sind die regulären Studiengebühren entsprechend der Gebührenordnung zu entrichten. Die reduzierten Studiengebühren des Zusatzsemesters werden dann im nächsten regulären Semester (…) in Rechnung gestellt.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine erste rechtliche Einschätzung geben könnten, ob sich ein weiteres Vorgehen in dieser Sache lohnt.

1. Oktober 2025 | 13:41

Antwort

von


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Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage und die Übersendung der relevanten Auszüge aus der Prüfungsordnung. Nach einer ersten rechtlichen Durchsicht möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Die Prüfungsordnung stellt für die Genehmigung eines Prüfungssemesters die Bedingung auf, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen aus den Semestern 1–4 erfolgreich erbracht sein müssen. Einen ausdrücklichen Stichtag nennt die Ordnung zwar nicht. Allerdings werden die Semesterzeiträume klar festgelegt: Sommersemester vom 01.03. bis 31.08., Wintersemester vom 01.09. bis Ende Februar.

Ihre noch ausstehende Prüfung aus dem 2. Semester haben Sie am 01.09. abgelegt – damit formal bereits zu Beginn des neuen Semesters. Zum Ende des Sommersemesters am 31.08. war die Bedingung folglich noch nicht erfüllt. Die Hochschule kann daher nachvollziehbar argumentieren, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in ein Prüfungssemester nicht rechtzeitig vorgelegen haben und deshalb lediglich eine Zuordnung zum Wiederholungs- bzw. Zusatzsemester möglich war.

Die Argumentation, dass die Prüfungsordnung keinen ausdrücklichen Stichtag vorsieht, ließe sich zwar anführen. Allerdings spricht die klare Definition der Semesterzeiträume dafür, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen jeweils der letzte Tag des vorangehenden Semesters ist. Insofern bestehen nur geringe Chancen, die Entscheidung der Hochschule erfolgreich anzufechten.

Praktisch empfehle ich Ihnen, dennoch das Gespräch mit der Verwaltung zu suchen. Unter Hinweis auf die zeitlich knappe Konstellation könnten Sie eine kulanzweise Umbuchung oder zumindest eine Gebührenreduzierung anregen. Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchung in ein Prüfungssemester dürfte sich nach der gegebenen Rechtslage aber schwer begründen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt


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