Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die Übersendung der relevanten Auszüge aus der Prüfungsordnung. Nach einer ersten rechtlichen Durchsicht möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Prüfungsordnung stellt für die Genehmigung eines Prüfungssemesters die Bedingung auf, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen aus den Semestern 1–4 erfolgreich erbracht sein müssen. Einen ausdrücklichen Stichtag nennt die Ordnung zwar nicht. Allerdings werden die Semesterzeiträume klar festgelegt: Sommersemester vom 01.03. bis 31.08., Wintersemester vom 01.09. bis Ende Februar.
Ihre noch ausstehende Prüfung aus dem 2. Semester haben Sie am 01.09. abgelegt – damit formal bereits zu Beginn des neuen Semesters. Zum Ende des Sommersemesters am 31.08. war die Bedingung folglich noch nicht erfüllt. Die Hochschule kann daher nachvollziehbar argumentieren, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in ein Prüfungssemester nicht rechtzeitig vorgelegen haben und deshalb lediglich eine Zuordnung zum Wiederholungs- bzw. Zusatzsemester möglich war.
Die Argumentation, dass die Prüfungsordnung keinen ausdrücklichen Stichtag vorsieht, ließe sich zwar anführen. Allerdings spricht die klare Definition der Semesterzeiträume dafür, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen jeweils der letzte Tag des vorangehenden Semesters ist. Insofern bestehen nur geringe Chancen, die Entscheidung der Hochschule erfolgreich anzufechten.
Praktisch empfehle ich Ihnen, dennoch das Gespräch mit der Verwaltung zu suchen. Unter Hinweis auf die zeitlich knappe Konstellation könnten Sie eine kulanzweise Umbuchung oder zumindest eine Gebührenreduzierung anregen. Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchung in ein Prüfungssemester dürfte sich nach der gegebenen Rechtslage aber schwer begründen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
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