Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Einmietbetrug?

19. Juli 2016 16:04 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Ich betreibe ein kleine Zimmervermittlung und habe leider immer wieder Fälle, in denen Gäste Ihre Adresse und Kontaktdaten per Mail angeben, worauf wir diesen Kunden ein Angebot zukommen lassen. Bei Annahme des Angebots erhalten wir das Angebot unterschriftlich bestätigt zurück und die Kunden erhalten eine Rechnung und die Kontaktdaten des Gastgebers (d.h. es kommt ein verbindlicher Beherberungsvertrag zwischen Gast und Gastgeber zustande). Leider kommt es immer wieder vor, daß wir Scheinbuchungen erhalten - d.h. wir haben sämtliche Kontaktdaten wie Adresse, Mailadresse und Telefonnummer (meist Handy) und der Gast reist dann nicht an, was bei einem Monatsgast ein erheblicher Schaden für den Gastgeber ist. Bei genauerer Recherche bzw. Mahnung per Post kommt dann oft heraus, daß die betreffende Person unter der angegebenen Adresse gar nicht zu ermitteln ist. D.h. wir haben dann nur noch Tel. und Mailadresse (unter der Tel. meldet sich aber keiner mehr). Mich würde daher interessieren, ob ich hier Strafanzeige stellen kann wg. Einmietbetrug oder Betrug bzw. wie wir dann den Kunden ermitteln können, da mir als Gewerbetreibender weder der Mobilfunkanbieter noch der Provider persönliche Daten herausgibt, damit wir die Angelegenheit einfordern können. Wie soll man in so einem Fall verfahren?

Sehr geehrter Fragesteller!


Der Fall, den Sie schildern ist leider alltäglich und für einen Gewerbetreibenden sehr ärgerlich.

Leider liegt kein Straftatbestand vor; ein Betrug scheitert daran, dass von Anmietendem kein Vermögensvorteil erlangt wurde, nicht einmal versucht wurde zu erlangen.


Strafgesetzbuch (StGB)

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Leider fehlt es beim no-show an der Betrugsabsicht.

Es handelt sich somit nur um einen zivilrechtlichen Fall. Ohne richtige Angaben kommen Sie aber nicht an Provider etc. dran.

Wenn der Kunde eine falsche Adresse oder Identität angibt, sehe ich keine rechtlich zulässige Handhabe, den Buchenden zu ermitteln. Die Behörden können leider auch nicht helfen.

Hier bleibt nur; Vorkasse nehmen, Kreditkasrtenzahlung ermöglichen ( dann auch Geld bei no-show), per paypal zahlen lassen oder ähnliches. Sollte keine Vorkasse und keine Kreditkasrtensicherheit gegeben sein, so wäre der Vertrag nicht zu schliessen- erst bei Zahlung daher der Anspruch auf Beherberungen! Nur so könnten Sie sich schützen. Andernfalls bleibt es anheim, eine Anzahlung zu nehmen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2016 | 16:56

Vielen Dank für die schnelle Rückinfo - naja - ich habe eine Mailadresse sowie eine Handy-Nr. und darüber müßte ja der "Kunde" zu ermitteln sein. Bekommt ein Rechtsanwalt dann in so einem Fall eine Info vom Provider oder Handy-Nr. - denn erreichbar war der Kunde ja vor Anreise - sowohl per Mail als auch übers Handy. Vorauskasse ging in diesem Fall nicht, da erst sehr kurzfristig vor Anreise gebucht wurde und für Paypal und Kreditkartenabrechnung bin ich als Agentur auch zu klein... Für mich wäre nun lediglich wichtig, welchen Weg ich gehen soll, damit die Behörden, Mail- oder Handy-Anbieter die Adresse herausgeben. Geht das in so einem Fall dann über den Rechtsanwalt oder wie recherchieren Sie solche "Gegner" in so einem Fall? Also das größte Problem wäre daher: Wie kann man zivilrechtlich dann solche Daten "ermitteln"? Nur über Anwalt oder ist das einem Anwalt dann auch nicht möglich? Ich wäre ja bereit, einen Anwalt einzuschalten... MfG und vielen Dank nochmals für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2016 | 17:29

Ich sehe aus Gründen, die im Datenschutzrecht verankert sind, keine Handhabe, den Inhaber einer Handynummer zu ermitteln- eventuell hilft eine google-suche, die rückwärts-suche ("http://www.helpster.de/telefonnummer-per-rueckwaertssuche-herausfinden-so-gelingt-s_43262")-

dennoch kann es sein, dass SIe beim Betreiber den Anschlussinhaber mitgeteilt bekommen. Dies kann davon abhängen, ob der Anschlussinhaber der Rückwärtssuche widersprochen hat. Aus der Vorwahl kann man zumindest erahnen, welcher Netzbetreiber es ist ( ausser; Rufnummer bereits mitgenommen.)

Dann allerdings müssen Sie auch nachweisen, dass der Vertrag von dieser Person geschlossen worden ist...

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER