Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gegen Ihren Nachbaren haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung der Wurzel gem. § 1004 BGB
. Soweit Wurzeln vom Nachbargrund auf Ihr Grundstück wachsen, ist der Nachbar Störer und verpflichtet die Wurzel zu beseitigen.
Sollte sich der Nachbar weigern, so steht Ihnen ein Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. 1 S. 1 BGB
zu.
Weit interessanter ist der Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Anspruch aus § 823 BGB
(unerlaubter Handlung) setzt ein Verschulden voraus. Allein die Tatsache, dass Wurzeln auf das Nachbargrundstück wachsen ist kein schuldhaftes Handeln.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB
setzt voraus, dass Sie den Nachbarn vor Schadensentstehung mit der Beseitigung der Wurzeln in Verzug gesetzt haben.
Soweit Sie den aus § 1004 BGB
resultierenden Beseitigungsanspruch im Wege des Selbsthilferechts selbst durchsetzen steht Ihnen jedoch ein Bereicherungsanspruch gegen den Nachbarn aus § 812 BGB
zu. Der BGH hat diesbezüglich als ersatzfähigen Schaden die Kosten für die Feststellung des Schadens, die Beseitigung der Wurzeln und die Wiederherstellung der Terrasse (BGH Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03
).
Mit § 1004 BGB
ist untrennbar die Frage der Verwirkung verbunden.
Eine Verwurkung ist anzunehmen, wenn Sie die Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum hin hinnehmen und dadurch ein Vertrauen in eine Einwilligung Ihrerseits begründen.
Die Verwirkung setzt ein Zeit und ein Umstandsmoment voraus. Wie Sie selber schon ausführen, haben Sie lediglich die Bepflanzung und nicht die erhebliche Wurzelbildung seit 10 Jahren hingenommen. Aus dem Sachverhalt entnehme ich, dass Sie die Wurzelbildung wohl erst seit kurzem entdeckt haben. Somit fehlt es schon am Zeitmoment.
Das Umstandmoment bedeutet, dass sich Ihr Nachbar darauf einrichten durfte, dass Sie Ihr Recht auf Beseitigung nicht mehr geltend machen werden. Auch dies setzt natürlich voraus, dass Sie und Ihr Nachbar vom Wurzelwuchs zumindest Kenntnis hatten. Dies war wohl bis vor kurzem nicht der Fall.
Ich gehe daher nicht von einer Verwirkung aus.
ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte