Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Angabepflicht des ursprünglichen Geburtsnamens in früheren Verfahren
Nach deutschem Aufenthaltsrecht besteht bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln grundsätzlich eine Pflicht zur vollständigen Angabe der Personalien, einschließlich etwaiger früherer Namen. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AufenthG. In der Praxis beziehen sich die Abfragen jedoch – wie Sie zutreffend festgestellt haben – häufig nur auf Ehenamen oder „frühere Namen", wobei aus dem Kontext nicht immer eindeutig hervorgeht, ob auch Namensänderungen in der Minderjährigkeit ohne eigenen Antrag darunterfallen.
Im Einbürgerungsverfahren ist gemäß § 10 StAG i.V.m. § 9 StAG sowie § 16 StAG eine umfassende Prüfung der Identität und persönlichen Daten erforderlich. Die frühere Namensführung kann für die Identitätsprüfung und die Prüfung von Urkunden und Registereinträgen relevant sein. Es wird daher empfohlen, den ursprünglichen Geburtsnamen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens anzugeben, insbesondere wenn die thailändische Geburtsurkunde diesen ausweist.
2. Rechtliche Folgen wegen früherer Nichtangabe
Sofern Sie nicht vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht haben, sondern die frühere Namensführung aus Unsicherheit oder mangels Nachfrage nicht angegeben haben, liegt in der Regel keine Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte) oder § 49 Abs. 2 AufenthG vor.
Eine Rücknahme der Niederlassungserlaubnis wäre nur dann zu befürchten, wenn die ursprüngliche Namensverschleierung dazu geführt hätte, dass eine unrichtige Identität angenommen wurde. Da in Ihrem Fall alle Dokumente seit der Einreise konsistent auf den aktuell geführten Namen lauten und der frühere Name in der thailändischen Geburtsurkunde dokumentiert ist, liegt kein Identitätsschwindel vor, sondern lediglich eine unvollständige Offenlegung aus Unsicherheit. Das spricht gegen eine Rücknahme oder strafrechtliche Relevanz.
3. Proaktive Mitteilung gegenüber Ausländerbehörde oder nur im Einbürgerungsverfahren?
Aus verwaltungsrechtlicher Vorsicht wäre eine proaktive Mitteilung an die Ausländerbehörde sinnvoll, insbesondere um Transparenz zu wahren und etwaige spätere Rückfragen zur Niederlassungserlaubnis zu vermeiden. Es besteht jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Nachmeldung früherer Namensführungen bei bereits bestandskräftigen Aufenthaltstiteln. Es ist daher vertretbar, die Offenlegung ausschließlich im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gegenüber der Einbürgerungsbehörde vorzunehmen, sofern dort sämtliche Dokumente vorgelegt und die Umstände transparent erläutert werden.
4. Schriftliche Erklärung ausreichend oder anwaltliche Begleitung empfehlenswert?
In Ihrem Fall dürfte eine schriftliche Erklärung mit beigefügten Nachweisen (insb. Geburtsurkunde mit altem Namen und Namensänderungsurkunde) gegenüber der Einbürgerungsbehörde ausreichend sein. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn, es kommt zu Rückfragen oder Zweifeln an Ihrer Identität, was hier nicht ersichtlich ist.
Sollte es dennoch zu Zweifeln an der Identität kommen, könnten weitergehende Prüfungen (z. B. im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 StAG) erfolgen. In solchen Fällen wäre anwaltliche Unterstützung hilfreich.
5. Formulierung einer sachgerechten Erklärung
Ich empfehle Ihnen, Ihre Erklärung sachlich und offen wie folgt zu formulieren:
Erklärung zur früheren Namensführung im Rahmen meines Einbürgerungsantrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen meines Antrags auf Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland möchte ich darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Geburtsname von meinem derzeit geführten Nachnamen abweicht.
Mein Nachname wurde im Jahr 2013, als ich minderjährig war, durch Entscheidung meiner Eltern bei den zuständigen thailändischen Behörden offiziell geändert. Die Namensänderung wurde nicht aufgrund einer Eheschließung, sondern im Rahmen einer allgemeinen Namensanpassung durch meine Eltern veranlasst.
Seitdem trage ich durchgehend und durchgängig meinen aktuellen Nachnamen, welcher auch in meinem gültigen Reisepass sowie allen deutschen Aufenthaltstiteln korrekt geführt wird.
Da in den bisherigen Anträgen (z. B. Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis) nur nach früheren Ehenamen oder Namensänderungen im Zusammenhang mit Eheschließungen gefragt wurde, und ich als damals Minderjähriger die Änderung nicht selbst veranlasst habe, ging ich bislang davon aus, dass die frühere Namensführung nicht anzugeben war.
Anbei übersende ich Kopien der vollständigen Geburtsurkunde mit Angabe des ursprünglichen Namens sowie der thailändischen Urkunde über die Namensänderung zum Nachweis der lückenlosen Identitätskette.
Ich erkläre hiermit, dass zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht vorlag und ich jederzeit bereit bin, weitere Informationen zu meiner Person offenzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Fazit:
Sie sollten im Einbürgerungsverfahren die frühere Namensführung offenlegen, aber mit einer schriftlichen Erklärung die Umstände klarstellen. Eine rechtliche Rückabwicklung der Niederlassungserlaubnis ist bei Ihrer Fallgestaltung äußerst unwahrscheinlich. Eine freiwillige Mitteilung an die Ausländerbehörde ist vertretbar, aber nicht zwingend erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)
Antwort
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