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Einbürgerung und frühere Namensänderung

| 25. Juni 2025 14:16 |
Preis: 39,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin thailändischer Staatsangehöriger mit einer gültigen Niederlassungserlaubnis in Deutschland und beabsichtige, demnächst einen Antrag auf Einbürgerung in der Stadt München zu stellen. Im Zuge der Vorbereitung und Sammlung der Unterlagen ist mir aufgefallen, dass mein ursprünglicher Geburtsname in meiner Geburtsurkunde von meinem derzeit geführten Nachnamen abweicht.

Mein Nachname wurde in meinem Herkunftsland (Thailand) während meiner Minderjährigkeit – konkret im Alter von etwa 15 Jahren (ca. 2013) – durch meine Eltern offiziell geändert. Die Änderung erfolgte nicht aufgrund einer Eheschließung oder auf eigenen Antrag, sondern durch elterliche Entscheidung im Rahmen der dortigen Behörden. Die Änderung ist durch eine offizielle thailändische Urkunde zur Namensänderung nachweisbar; der ursprüngliche Geburtsname ist ebenfalls in meiner vollständigen Geburtsurkunde dokumentiert.

Seitdem wurde mein heutiger Nachname in allen offiziellen Dokumenten geführt, einschließlich meines Reisepasses, mit dem ich nach Deutschland eingereist bin.

Das Problem:
Bei früheren Anträgen in Deutschland (z. B. Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis) habe ich jedoch meinen ursprünglichen Geburtsnamen nicht angegeben, da ich mir nicht sicher war, ob diese frühere Namensführung in diesem Zusammenhang relevant ist.

In den Antragsformularen wurde meist nur nach einem „früheren Ehenamen" bzw. „maiden name" gefragt, was aus meiner Sicht nahelegte, dass nur Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung gemeint sind, was bei mir nicht der Fall ist. Eine bewusste Täuschungsabsicht lag zu keinem Zeitpunkt vor. Mein heutiger Nachname ist in allen aktuellen Ausweisdokumenten sowie Aufenthaltspapieren korrekt und einheitlich geführt.

Meine Fragen sind:

1. Hätte ich überhaupt in den früheren Anträgen meinen ursprünglichen Geburtsname angeben müssen bzw. muss ich diesen jetzt bei der Einbürgerung überhaupt angeben?

2. Kann mir aus der damaligen Nichtangabe des ursprünglichen Nachnamens in früheren Verfahren ein rechtliches Problem entstehen (z. B. Rücknahme der Niederlassungserlaubnis), sobald ich diese beim Einbürgerungsantrag offenlege?

3. Sollte ich proaktiv gegenüber der Ausländerbehörde eine Mitteilung machen, oder genügt die Offenlegung/Erklärung im Rahmen des Einbürgerungsantrags gegenüber der Einbürgerungsbehörde?

4. Reicht aus Ihrer Sicht eine schriftliche Erklärung mit Nachweisen (z. B. Geburtsurkunde, Urkunde zur Namensänderung) gegenüber der Einbürgerungsbehörde aus, oder empfehlen Sie angesichts der Sachlage anwaltliche Begleitung im Verfahren?

5. Wie kann ich am besten die Erklärung an die Einbürgerungsbehörde formulieren, ohne dass der Eindruck einer Falschangabe entsteht?

Vielen Dank im voraus für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße

25. Juni 2025 | 14:54

Antwort

von


(100)
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Angabepflicht des ursprünglichen Geburtsnamens in früheren Verfahren
Nach deutschem Aufenthaltsrecht besteht bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln grundsätzlich eine Pflicht zur vollständigen Angabe der Personalien, einschließlich etwaiger früherer Namen. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AufenthG. In der Praxis beziehen sich die Abfragen jedoch – wie Sie zutreffend festgestellt haben – häufig nur auf Ehenamen oder „frühere Namen", wobei aus dem Kontext nicht immer eindeutig hervorgeht, ob auch Namensänderungen in der Minderjährigkeit ohne eigenen Antrag darunterfallen.

Im Einbürgerungsverfahren ist gemäß § 10 StAG i.V.m. § 9 StAG sowie § 16 StAG eine umfassende Prüfung der Identität und persönlichen Daten erforderlich. Die frühere Namensführung kann für die Identitätsprüfung und die Prüfung von Urkunden und Registereinträgen relevant sein. Es wird daher empfohlen, den ursprünglichen Geburtsnamen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens anzugeben, insbesondere wenn die thailändische Geburtsurkunde diesen ausweist.

2. Rechtliche Folgen wegen früherer Nichtangabe
Sofern Sie nicht vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht haben, sondern die frühere Namensführung aus Unsicherheit oder mangels Nachfrage nicht angegeben haben, liegt in der Regel keine Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte) oder § 49 Abs. 2 AufenthG vor.

Eine Rücknahme der Niederlassungserlaubnis wäre nur dann zu befürchten, wenn die ursprüngliche Namensverschleierung dazu geführt hätte, dass eine unrichtige Identität angenommen wurde. Da in Ihrem Fall alle Dokumente seit der Einreise konsistent auf den aktuell geführten Namen lauten und der frühere Name in der thailändischen Geburtsurkunde dokumentiert ist, liegt kein Identitätsschwindel vor, sondern lediglich eine unvollständige Offenlegung aus Unsicherheit. Das spricht gegen eine Rücknahme oder strafrechtliche Relevanz.

3. Proaktive Mitteilung gegenüber Ausländerbehörde oder nur im Einbürgerungsverfahren?
Aus verwaltungsrechtlicher Vorsicht wäre eine proaktive Mitteilung an die Ausländerbehörde sinnvoll, insbesondere um Transparenz zu wahren und etwaige spätere Rückfragen zur Niederlassungserlaubnis zu vermeiden. Es besteht jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Nachmeldung früherer Namensführungen bei bereits bestandskräftigen Aufenthaltstiteln. Es ist daher vertretbar, die Offenlegung ausschließlich im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gegenüber der Einbürgerungsbehörde vorzunehmen, sofern dort sämtliche Dokumente vorgelegt und die Umstände transparent erläutert werden.

4. Schriftliche Erklärung ausreichend oder anwaltliche Begleitung empfehlenswert?
In Ihrem Fall dürfte eine schriftliche Erklärung mit beigefügten Nachweisen (insb. Geburtsurkunde mit altem Namen und Namensänderungsurkunde) gegenüber der Einbürgerungsbehörde ausreichend sein. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn, es kommt zu Rückfragen oder Zweifeln an Ihrer Identität, was hier nicht ersichtlich ist.

Sollte es dennoch zu Zweifeln an der Identität kommen, könnten weitergehende Prüfungen (z. B. im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 StAG) erfolgen. In solchen Fällen wäre anwaltliche Unterstützung hilfreich.

5. Formulierung einer sachgerechten Erklärung
Ich empfehle Ihnen, Ihre Erklärung sachlich und offen wie folgt zu formulieren:

Erklärung zur früheren Namensführung im Rahmen meines Einbürgerungsantrags

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen meines Antrags auf Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland möchte ich darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Geburtsname von meinem derzeit geführten Nachnamen abweicht.

Mein Nachname wurde im Jahr 2013, als ich minderjährig war, durch Entscheidung meiner Eltern bei den zuständigen thailändischen Behörden offiziell geändert. Die Namensänderung wurde nicht aufgrund einer Eheschließung, sondern im Rahmen einer allgemeinen Namensanpassung durch meine Eltern veranlasst.

Seitdem trage ich durchgehend und durchgängig meinen aktuellen Nachnamen, welcher auch in meinem gültigen Reisepass sowie allen deutschen Aufenthaltstiteln korrekt geführt wird.

Da in den bisherigen Anträgen (z. B. Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis) nur nach früheren Ehenamen oder Namensänderungen im Zusammenhang mit Eheschließungen gefragt wurde, und ich als damals Minderjähriger die Änderung nicht selbst veranlasst habe, ging ich bislang davon aus, dass die frühere Namensführung nicht anzugeben war.

Anbei übersende ich Kopien der vollständigen Geburtsurkunde mit Angabe des ursprünglichen Namens sowie der thailändischen Urkunde über die Namensänderung zum Nachweis der lückenlosen Identitätskette.

Ich erkläre hiermit, dass zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht vorlag und ich jederzeit bereit bin, weitere Informationen zu meiner Person offenzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]

Fazit:
Sie sollten im Einbürgerungsverfahren die frühere Namensführung offenlegen, aber mit einer schriftlichen Erklärung die Umstände klarstellen. Eine rechtliche Rückabwicklung der Niederlassungserlaubnis ist bei Ihrer Fallgestaltung äußerst unwahrscheinlich. Eine freiwillige Mitteilung an die Ausländerbehörde ist vertretbar, aber nicht zwingend erforderlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)


Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2025 | 20:47

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