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Einbürgerung gem 8, 9 STAG

| 15. Juli 2011 10:15 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Abdul-Karim Alakus

Wir beabsichtigen die Einbürgerung meiner Ehefrau gem. §§ 8,9 STAG.
Bitte gehen Sie davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern sich aus der Sachverhaltsschilderung und den darauf basierenden Fragen nichts gegenteiliges ergibt.
Wir leben derzeit im Rhein-Main-Gebiet. Meine Ehefrau (Staatsangehörigkeit Kolumbianisch) verfügt derzeit wegen Ihres Studiums über keine eigenen Einnahmen. Ich selbst werde zeitnah eine Anstellung in Zürich annehmen und somit unseren Lebensunterhalt bestreiten. Sozialleistungen nehmen wir beide nicht in Anspruch.
Unsere Wohnung im Rhein-Main-Gebiet planen wir zu halten. Meine Frau wird sich überwiegend dort aufhalten und ich jeweils an den Wochenenden von Zürich nach Mainz pendeln.
Gehe ich Recht in der Annahme,

- dass es gem. 8.1.1.4 StAR-VwV ausreicht, wenn nur der Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers über Einkommen verfügt, um den Lebensunterhalt für beide Ehegatten zu bestreiten.

- dass es unerheblich ist, ob dieses Einkommen im In- oder Ausland erwirtschaftet wird.

- dass auch eine vorübergehende (Ende derzeit jedoch nicht absehbar) berufsbedingte Wochenendbeziehung eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S.v. § 9 I STAG i.V.m. 9.0 StAR-VwV begründet, wenn ein gemeinsamer Haushalt in Deutschland fortgeführt wird.

- In Bezug auf die letzte Frage wäre es insbesondere wichtig zu wissen, ob insoweit die Gefahr besteht, dass bei der Behörde der Verdacht einer Scheinehe aufkommen könnte. Ist es üblich, dass die Behörde insoweit Überprüfungen vornimmt und wie sähen diese ggf. aus?

Bitte geben Sie bei der Beantwortung auch weiterführende Rechtsgrundlagen oder Entscheidungen an.

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.
Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern reicht es für ihre Unterhaltsfähigkeit aus, wenn die Ehegatten zusammen in der Lage sind, den Lebensunterhalt bestreiten zu können, ohne einen Anspruch auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln (z.B. SGB II oder SGB XII) zu haben. Weiterhin heißt es der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht in 8.1.1.4.:

„Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen
Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend,
wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland
durchsetzbar ist."

Ehegatten sind nach § 1360 BGB einander verpflichtet, die Familie angemessen zu unterhalten. Dieser Anspruch ist ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehegatten gegeneinander, den er/sie ggf. im Inland gerichtlich durchsetzen kann.

Es reicht für den Unterhalt daher, wenn nur ein Ehegatte über Einkommen verfügt und der Andere die Haushaltsführung übernimmt.

2.
Wo das Einkommen erzielt wird, ob im In- oder Ausland, ist für die Frage der Unterhaltsfähigkeit irrelevant.

3.
Für § 9 StAG reicht zunächst die formal wirksame Eheschließung aus. Nur ausnahmsweise kann der Einbürgerungsanspruch nach § 9 StAG - trotz Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen - versagt werden, wenn eine sogenannte Scheinehe vorliegt, d.h. die Ehe zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen wurde.

In der Regel wird eine gemeinsame Familienwohnung verlangt, um von einer familiären Lebensgemeinschaft sprechen zu können. Wenn das Getrenntleben der Eheleute, wie bei Ihnen, berufsbedingt ist, kann dennoch von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein, soweit die Ehegatten einen regelmäßigen Kontakt aufrechterhalten und dies über ein bloßes Besuchen hinausgeht, vgl. allgemeine Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz in 27.1.4.

In Ihrem Fall empfehle ich, das Vorliegen der ehelichen Lebensgemeinschaft besonders zu begründen und nachzuweisen, durch entsprechende Bescheinigung des Arbeitsgebers.

4.
Sofern die Einbürgerungsbehörde begründete Zweifel am Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft hat, können diese Anlass für Nachforschungen sein.

Begründete Zweifel können z.B. vorliegen bei:

• Ehepartner sind sich vor ihrer Ehe nie oder nur auffallend kurz begegnet

• Ehepartner machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der (objektivierbaren) Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen,

• Ehepartner sprechen keine für beide verständliche Sprache und es gibt auch keine erkennbaren Bemühungen zur Herstellung einer gemeinsamen Kommunikationsbasis

• für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag an den Ehegatten übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträge bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe oder das Übergeben eines Geldbetrages an die Eltern gängige Praxis ist)

• Fehlen einer Planung über eine angemessene Verteilung der Beiträge der Ehepartner zu den Verpflichtungen aus der Ehe

oder aus konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben.

Überprüfen würde die Behörde diese Zweifel, insbesondere durch eine (getrennte) Befragung der Eheleute.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2011 | 12:49

Vielen Dank für Ihre umfassenden und ausführlichen Ausführungen. Nachfragen möchte ich insoweit bzgl.:

"In der Regel wird eine gemeinsame Familienwohnung verlangt, um von einer familiären Lebensgemeinschaft sprechen zu können. Wenn das Getrenntleben der Eheleute, wie bei Ihnen, berufsbedingt ist, kann dennoch von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein, soweit die Ehegatten einen regelmäßigen Kontakt aufrechterhalten und dies über ein bloßes Besuchen hinausgeht, vgl. allgemeine Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz in 27.1.4."

Meine Nachfrage hierzu: Die familiäre Lebensgemeinschaft kann insoweit unter der Woche AUCH im Ausland gepflegt werden, wenn dies im Inland nur am Wochenende der Fall wäre?

"In Ihrem Fall empfehle ich, das Vorliegen der ehelichen Lebensgemeinschaft besonders zu begründen und nachzuweisen, durch entsprechende Bescheinigung des Arbeitsgebers."

Meine Nachfrage hierzu: Was genau kann bzw. soll der Arbeitgeber im Ausland der Behörde ggü. Bescheinigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2011 | 13:36

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

1.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27.1.1998 (Az.: BVerwG 1 C 28.96 ) fordert der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft.

Wie bereits mitgeteilt, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann vorliegen, wenn aus plausiblen Gründen, wie z.B. beruflichen, nicht ständig in einer gemeinsamen Wohnung gelebt wird, solange dadurch die persönliche und emotionale Verbundenheit und das „Füreinander-Dasein" nicht aufgegeben wird, so das OVG Greifswald in NVwZ-RR 2001, 192 und der VGH Mannheim, InfAuslR 1995, 315 .

Daraus folgt, dass unter den vorgenannten Bedingungen bei Ihnen von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, auch wenn Sie diese vom Ausland pflegen.

Ob dies aber tatsächlich angenommen wird, ist letztendlich die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde.


2.
Um die eheliche Lebensgemeinschaft, trotz Getrenntleben unter der Woche, besonders begründen zu können, könnten Sie darlegen, dass es sich bei Ihnen um eine beruflich bedingte Abwesenheit handelt, Sie Ihre Ehefrau regelmäßig kontaktieren (Skype, E-Mail, Telefon, usw.). Empfehlenswert ist auch, besonders zu begründen, warum Sie gerade im Ausland eine Stelle annehmen. Dies könnte mit dem höheren Einkommen, der Position in der Firma, das Ansehen der Firma, usw. begründet werden.

Der Arbeitgeber könnte eine Bescheinigung über Ihren Tätigkeitsbereich, Umfang Ihrer Aufgaben, usw. ausstellen.

Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.

Bewertung des Fragestellers 15. Juli 2011 | 14:04

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