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Eigentumsfrage

| 3. April 2010 20:36 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Abend!

Ich habe ein altes Bild verkauft. Der Käufer hatte 80% des Preises bezahlt (allerdings in Raten, obwohl das nicht so vereinbart war). Seit 2 Jahren warte ich nun auf den Restbetrag. Der Käufer redet sich ständig aus (das Geld sei überwiesen, es kommt aber nicht an...etc.). Ich habe ihn mehrmals gemahnt, leider ohne Erfolg.

Meine Frage:
Kann ich das Bild behalten? Falls ich es eines Tages an jemand anderen verkaufen möchte, muss ich dem ursprünglichen potentiellen Käufer etwas zurückerstatten? Wenn ja, wieviel wäre angebracht?
Dass ich den Restbetrag bis heute nicht erhalten habe, hat mir und meiner Familie viel finanziellen und psychischen Stress bereitet, weil wir mit dem Geld als wir verkaufen wollten, fix gerechnet habe.

Vielen Dank!

3. April 2010 | 20:50

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis abzunehmen und die Kaufsache abzunehmen.

Auf eine Ratenzahlung müssen Sie sich nur dann einlassen, wenn dieses vereinbart worden ist. Dieses ist hier nicht der Fall, so dass Sie den Käufer auffordern können, den Kaufpreis vollständig zu zahlen.

Sie als Verkäuferin sind zwar verpflichtet, das Eigentum zu übertragen. Hier können Sie aber bis zur vollständigen Zahlung Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben. Zahlt der Käufer aber den Rest, besteht dieses Zurückbehaltungsrecht nicht mehr. Dann müssten Sie das Eigentum übertragen.

Daher ist es nicht so ganz einfach, das Bild nun so zu verkaufen. Hier sollten Sie daher den Käufer zur Zahlung unter Fristsetzung auffordern. Machen Sie deutlich, dass Sie nach Fristablauf am Verkauf dann kein Interesse mehr haben und das Bild anderweitig verkaufen werden.

Dann allerdings sind Sie verpflichtet, die bisher erlangten Beträge von 80% zurückzuzahlen.

Nur dann, wenn Sie - nach dem Fristablauf - zurücktreten und einen Schadensersatz nachweisen können, können Sie einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach geltend machen.

Mit diesem könnten Sie dann gegenüber dem zurückzuzahlenden Betrag aufrechnen. Derzeit erkenne ich aber nicht, wie Sie einen solchen Schadensersatzanspruch begründen wollen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 3. April 2010 | 21:18

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