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Ehevertrag/Ausgleichszahlungen

| 14. Januar 2023 16:07 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Ich bin seit seit 20 Jahren verheiratet. Vor der Ehe haben wir eine Wohnung gekauft, beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. 4 Jahre später (nun bereits verheiratet) einen Ehevertrag gemacht, da mein Mann selbstständig ist. Ehevertrag lautet wie folgt.
->> Grundsätzlich soll es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben, soll jedoch nur für den Fall der Beendigung durch Tod eines Ehegatten ausgeglichen werden. Wird der Güterstand auf andere Weise als den Tod beendet, also Ehescheidung findet kein Zugewinnausgleich statt, auch nicht für die Vergangenheit.
Insbesondere soll der ab Eheschließung erzielte Zugewinn bei Scheidung nicht ausgeglichen werden.
Jeder behält was er hat auch was er vom Ehepartner erworben hat.
Dann gibt es noch einen Unterhaltsverzicht. Dafür bekomme ich eine Abfindung und eine Rentenversicherung . Die Kinder sind davon ausgenommen.
Nun haben wir in der Ehe weitere Immobilien erworben, bei denen wir beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Habe ich nun mit diesem Ehevertrag Anspruch auf die Hälfte des Wertes der Immobilien oder nicht. Heißt muss mein Mann mir zusätzlich zum Ehevertrag noch die Hälfte der Immobilien überschreiben oder auszahlen ? Oder gehe ich da "leer" aus?

14. Januar 2023 | 17:42

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

mit dem Ehevertrag ist ein Zugewinn ausgeschlossen.

Das bedeutet, dass es kein Ausgleich von Vermögenswerten stattfindet, die während der Ehe erworben wurden.

Im Falle der Scheidung bedeutet dieses, dass Sie auch keinen Anspruch gegen Ihren Mann haben; umgekehrt dieser aber auch nicht gegen Sie.

Was die Immobilien betrifft, sind Sie und Ihr Mann zu je 1/2 Miteigentümer. Im Falle einer Trennung und einer Scheidung sollte diese Miteigentümergemeinschaft auseinandergesetzt werden. Das hat nichts mit dem familienrechtlichen Zugewinnausgleich zu tun. Diese Auseinandersetzung ist eine gesonderte zivilrechtliche Angelegenheit.

Diese Auseinandersetzung kann wie folgt erfolgen:

Eine Ehegatte überträgt dem anderen seinen 1/2 Miteigentumsanteil gegen Zahlung einer zu vereinbarenden Ausgleichszahlung.

Sollten, wie in Ihrem Fall mehrer Immobilien vorhanden sein, kann auch statt einer Ausgleichszahlung vereinbart werden, dass im Gegenzug der 1/2 Anteil an einer anderen Immobilie übertragen wird.

Möglich ist auch ein Verkauf und die Teilung des Verkaufserlöses.

Die weitere Möglichkeit, die aber wirtschaftlich in der Regel nachteilig ist, ist die Teilungsversteigerung der Immobilie. Dann wird diese versteigert und der Versteigerungserlös wird geteilt. Dieses ist aber grundätzlich geringer, als der freihänidge Verkauf und sollte, wenn möglich, vermieden werden.

Es gibt danach keinen Anspruch darauf, dass die Hälfte der Immobilie der andere Ehegatte übertragen muss.

Man wird sich demnach einigen müssen.

Aber für meine Ausführungen können nur Ihre Angaben zum Ehevertrag herangezogen werden. Eine genaue Prüfung des Ehevertrages wird für eine genaue Einschätzung unerlässlich sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Ehevertrag insgesamt unwirksam ist, wenn ein Ehegatte unbillig benachteiligt wird.

Sie sollten daher den Vertrag auf jeden Fall prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 16. Januar 2023 | 14:09

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