Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, in der Tat gibt es hier eine gewisse Problematik.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (= dauerhafte Trennung, nicht erst die Scheidung) als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,
- wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat
- und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war,
- es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.
Sollten diese Zeit nicht erreicht werden können, müsste man zu einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Erwerbstätigkeit wechseln, was aber rechtzeitig bzw. frühzeitig (wenn sich einer dauerhafte Trennung abzeichnet) mit der Ausländerbehörde abklären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre ausführliche Informationen.
Sehen Sie hier eine große Chance? Beziehungsweise würde die Ausländerbehörde einem neuen Aufenthaltserlaubnis im Fall einer dauerhaften Trennung zustimmen? Denn ich habe es im Internet gelesen, dass die Sprachlehrer besondere Vorteile haben, wenn es Aufenthaltserlaubnis anbelangt.
Ich würde hier gerne Ihre persönliche Meinung hören und wissen.
Ich bedanke mich im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, ich sehe da durchaus gute Chancen, was mit Ihrem bisherigen Beruf und der Berufsbranche in der Tat zusammenhängt, aber die Einzelheiten müsste man sich näher ansehen, da es nur eine erste Einschätzung sein kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt