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Ehegattenarbeitsvertrag

| 9. Januar 2009 19:18 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Habe meine Frau seit 3Mon. eingestellt. Jetzt zweifle ich aber das der
Vertrag auch rechtskräftig ist. Wir leben meines Wissens in Gütergemeinschaft!? (Verheiratet ohne Ehevertrag) Irgendwo las ich das ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten in Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist?!

Verhältnisse: Bin Besitzer des Betriebsgrundstückes seit 2005 durch Überlassungsvertrag ("Vorweggenommenes Erbe") und habe im 2006 geheiratet. Meine Frau ist doch jetzt zur Hälfte Besitzerin?

9. Januar 2009 | 19:33

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschft. Zugewinngemeinschft bedeutet Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns im Fall der Ehescheidung.

Gütergemeinschaft oder Gütertrennung müßten durch Ehevertrag vereinbart werden.


2.

Zu den Begriffen Besitz und Eigentum, die im täglichen Sprachgebrauch häufig synonym gebraucht werden:

Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum die rechtliche. Ein Beispiel aus dem Mietrecht verdeutlicht diese Rechtslage: Der Mieter einer Wohnung nutzt die Wohnung, d. h. er übt die tatsächliche Herrschaft über die Sache (Wohnung) aus. Der Mieter ist damit Besitzer. Derjenige, dem die Wohnung gehört, ist der Eigentümer. Er ist aber nicht Besitzer, da er dem Mieter die Wohnung gegen Entgelt (Miete) überlassen hat.

Wenn ein Übertragungsvertrag des Betriebsgrundstücks geschlossen worden ist, sind Sie mit der Eintragung ins Grundbuch Eigentümer geworden. Um die Besitzfrage geht es hierbei nicht. Ihre Ehefrau ist auch nicht zu 1/2 Miteigentümerin.


3.

Gegen den Abschluß eines Arbeitsvertrags mit Ihrer Ehefrau bestehen keinerlei Bedenken. Nur sollte der Arbeitsvertrag unbedingt schriftlich abgefaßt sein.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2009 | 09:45

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