Sehr geehrter Ratsuchender,
schönen guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Bei einer Bewertung muss zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden werden. Letztere stellen letztlich die Meinung des Bewertenden dar und sind grundsätzlich durch Art. 5 GG
geschützt.
Bei nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen oder aber negativen Werturteilen, welche die Grenze zur Schmähkritik bzw. Beleidung überschreiten, kann man in rechtlicher Hinsicht einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung geltend machen. Oftmals kommt daneben auch ein Schadenersatzanspruch in Betracht.
Die Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist dabei natürlich nicht immer ganz einfach.
Bei Ihrer Bewertung „sehr, sehr unzuverlässig" liegt meines Erachtens eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung vor, welche in diesem Fall falsch ist. Eine Unzuverlässigkeit kann ich aus dem versehentlichen Einstellen eines Versandpreises nicht erkennen, insbesondere beim Zusatz „sehr, sehr".
Sie haben daher meines Erachtens einen Anspruch darauf, dass die Bewertung gelöscht wird.
Ebay selber greift in der Regel jedoch nicht selber ein ( Ausnahme: z. B. massive Beleidigungen ) und löscht Bewertungen erst, wenn ein Titel ( also z. B. ein Gerichtsurteil ) vorliegt.
Damit Sie jetzt nicht gleich klagen müssen, können Sie bei Ebay binnen 30 Tagen einen Überarbeitungsantrag stellen.
Sofern noch nicht bekannt, finden Sie diesbezüglich hier ein paar interessante Infos:
http://pages.ebay.de/help/feedback/questions/remove.html#deletefeedback
Ebay nimmt dann Kontakt mit der Person auf, welche bewertet hat und diese muss dem Antrag entsprechend zustimmen. Sie kann dem Antrag aber natürlich auch widersprechen.
Sinnvoll ist es daher, wenn Sie vorher hier die Käuferin über die rechtliche Lage informieren und dazu auffordern der Überarbeitung zuzustimmen, sonst haben Sie diese Chance, die Bewertung zu löschen, vertan.
In der Regel noch Erfolg versprechender ist es, durch ein anwaltliches Schreiben entsprechnend zur positiven Mitwirkung am Überarbeitungsverfahren hinzuwirken.
Sofern Sie sich für letzteren Weg entscheiden, können Sie sich auch gerne wieder an mich wenden. Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und Ihnen einen ersten Überblick verschafft.
Sofern wir uns nicht mehr hören, noch viel Erfolg bei der Löschung der Bewertung und einen schönen Abend noch.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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