Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Ergebnis wird es für Sie sehr schwierig werden der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu entgehen.
Da es sich hier um Umsatzsteuerschulden beim Finanzamt handelt, ist auch das Finanzamt selbst berechtigt die Eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Maßgebliche Vorschrift ist § 284 Abgabenordnung (AO
).
Über die von Ihnen genannten Möglichkeiten (nicht hingehen, krank sein) hinaus gibt es die Möglichkeit, gegen die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft Einspruch einzulegen. Das Finanzamt müsste dann über Ihren Einspruch entscheiden. § 284 Abs. 6 S. 2 AO
bestimmt allerdings, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Keine aufschiebende Wirkung bedeutet, dass das Finanzamt trotz Einspruch die Anordnung weiterhin vollziehen und die Eidesstattliche Versicherung abnehmen kann, so dass Ihnen daher ein Einspruch keinen Zeitvorteil bringen wird.
Eine weitere Möglichkeit wäre tatsächlich die bereits angesprochene Ratenzahlung. Hier muss differenziert werden zwischen der Umsatzsteuervorauszahlung und Umsatzsteuerschulden. Die Umsatzsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich in einem Betrag abzuführen. Bei Umsatzsteuerschulden kommt durchaus auch eine Ratenzahlung in Betracht. Dies geht natürlich nur, soweit Sie dem Fianzamt eine Ratenzahlung anbieten, die für das Finanzamt akzeptabel ist und mit der Sie die Umsatzsteuerschulden möglichst bald abtragen können.
In Betracht käme auch beim Finanzamt einen Stundungsantrag zu stellen und um Vollstreckungsaufschub zu bitten.
§ 900 Abs. 4 ZPO
gibt es nicht mehr, der Widerspruch wurde im Zuge einer Reform zum 01.01.13 abgeschafft. Wird das Nichtvorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bestritten oder wird geltend gemacht dass die Eidesstattliche Versicherung bereits innerhalb der letzten 3 Jahre abgegeben wurde, ist nur noch die Erinnerung nach § 766 ZPO
statthaft.
Zu den von Ihnen vorgebrachten Möglichkeiten "nicht hingehen, krank sein":
Sollten Sie eine Verschiebung des Termins wegen Krankheit in Betracht ziehen, müssen Sie die Krankheit mittels eines Attest nachweisen. Einfach nicht hingehen, ohne Abmeldung, halte ich für die schlechteste Möglichkeit. Dies sollten Sie möglichst vermeiden. Gemäß § 284 Abs. 8 AO
i.V.m. §§ 802g - 802j ZPO
ist das Finanzamt bei unberechtigtem bzw. unentschuldigtem Fernbleiben berechtigt, einen Haftbefehl zur Erzwinung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gegen Sie zu beantragen. Mit diesem Haftbefehl könnten Sie, bei weiterer Verweigerung der Abgabe, bis zu 6 Monate in Haft genommen werden.
Ich würde Ihnen also raten, dass Finanzamt um eine Ratenzahlung zu bitten, alternativ um eine Stundung mit Vollstreckungsaufschub. Wenn es relativ sicher ist, dass Sie demnächst Einnahmen haben werden, ist das Finanzamt möglicherweise bereit die Angelegenheit noch einmal zurückzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank für die schnelle, kompetente Info :-)
MUSS das FA einer Ratenzahlung zustimmen, wenn ich zB 25% der Summer zum Termin bezahle ?
vG
Danke
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Das Finanzamt muss einer Ratenzahlung nicht zustimmen, auch nicht wenn Sie etwas bezahlen. Die Zustimmung zur Ratenzahlung liegt immer im Ermessen des Finanzamtes bzw. Ihres Sachbearbeiters.
Allerdings zeigt eine Zahlung von 25 % beim Termin durchaus die ernsthafte Bereitschaft dazu, den Betrag schnellstmöglich abzahlen zu wollen. Wenn Sie also diese Summe aufbringen können, kann ich nur dazu raten diese dem Finanzamt auch anzubieten. Dies dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt einer Ratenzahlung zustimmt, deutlich erhöhen.
Vielen Dank für die Bewertung.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin