Hallo,
ich bewohne als Eigentümer ein Reihenendhaus. Zwischen unserem und dem benachbarten Reihenhaus entsprechen die Schallschutzmaßnahmen (gemeinsame Trennwand nur ein halber Stein, durchgängig gegossene Decken) nicht den Anforderungen heutiger Bauten. Im benachbarten Reihenhaus spielt der 19-jährige Sohn häufig E-Gitarre und läßt auch Musik mit starken durchdringenden Bassrhytmen (Techno-ahnlich) abspielen. Lärmprotokoll seit 2 Jahren. Kürzlich um 2:30 nachts Bassmusik, dass die Wände dröhnten. Ich stand senkrecht im Bett, nach 30 Minuten Polizei gerufen, drei Minuten später wieder Ruhe, Polizei "abbestellt".
Meines Wissens sind E-Gitarre und Schlagzeug von den gängigen Regelungen ausgenommen, wonach man täglich für eine bestimmte Zeit diese Instrumente spielen darf.
Darüber hinaus haben die Verstärker von E-Gitarren in der Regel Anschlüsse für Kopfhörer, so dass der Nachbar die Musik so laut spielen kann, bis ihm das Trommelfell wegfliegt und ich trotzdem meine Ruhe habe.
Frage 1:
Hat eine Klage auf Unterlassung (Musik und E-Gitarre nur mit Kopfhörer oder Zimmerlautstärke) Aussicht auf Erfolg ?
Frage 2: Ich will keinen Vergleich, sondern nach zwei Jahren nur noch meine Ruhe. Was will der Richter dafür von mir als Beweise ?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Musizieren kann grundsätzlich als ortsübliche Nutzung nicht in Gänze untersagt werden, unterliegt jedoch dem Gebot der Rücksichtnahme.
In der Rechtsprechung wird allgemein ein Zeitfenster von 2 bis 3 Stunden täglich als ortsüblich eingestuft (vgl. BayObLGZ 1985, 104
, 108; OLG Hamm NJW 1981, 465
).
Nachtruhe- und Mittagszeiten sind dabei einzuhalten (mindestens von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 12.00 Uhr bis mindestens 14.00 Uhr).
Zu Beweiszwecken sollte - wie von Ihnen bereits unternommen - ein sog. Lärmprotokoll erstellt werden, um die Störungen zu den einzelnen Zeiten nachweisbar zu machen.
Sollte der Sohn des Nachbarn in den vorgenannten Zeiten Musik spielen müssen Sie dies in keinem Fall dulden, sondern können gegen den Nachbarn einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Zur Durchsetzung dieses Anspruchs rate ich zur Mandatierung eines Kollegen vor Ort.
Manchmal wirkt es Wunder und der Lärm hört auf, wenn Nachbarn, von denen Lärmbelästigungen ausgehen, ein anwaltliches Aufforderungsschreiben unter Ankündigung gerichtlicher Schritte erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller5. August 2006 | 19:45
Vielen Dank für die Antwort, eine kleien Nachfrage:
In NRW ist vor einer Klage eine Güteverhandlung durchzuführen. Ist damit der Anruf eines aussergerichtlichen Schlichters gemeint oder darf es auch der gerichtliche Gütetermin sein, welcher der eigentlichen mündlichen Verhandlung vorzuschalten ist ?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt5. August 2006 | 21:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Güteverhandlung im Zivilrecht dient der Herbeiführung einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits. Sie geht gem. § 278 Abs. 2 ZPO
der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.