Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsinformationen und Ihres geringen Einsatzes kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Ob A dem Z dessen Nacherfüllungskosten (als Schadensersatz) zu zahlen hat, hängt zunächst nicht unerheblich von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen beiden Parteien ab (mögliche Haftungsausschlüsse, Garantievereinbarungen etc.). Davon abgesehen, wäre der A dem Z grundsätzlich nach § 280 Abs. 1 BGB
(hinsichtlich Fahrtkosten und Arbeitsleistung)schadensersatzpflichtig, sofern ihn ein Verschulden an der Funktionsuntüchtigkeit der Lichtschranke trifft. Das müsste im Einzelfall geprüft werden und würde den Rahmen dieser Frage sprengen. Das die Lichtschranke nur 40 € kostet, der Schaden des Z jedoch erheblich darüber liegt, spielt keine Rolle.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Es wurde telefonisch von Z bei A bestellt... 5 Lichtschranken insgesamt.
Es bestehen keine weiteren Vereinbarungen (Haftungsausschlüsse, Garantievereinbarungen)... Auch keine AGB...
Es sollen also die ganz normalen gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.
Den A trifft auch kein Verschulden, sondern es handelt sich um eine Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Muss der A dem Z die Fahrtkosten und die zusätzliche Arbeitsleistung unter diesen Umständen ersetzen ?
Sollten weitere Umstände entscheidungserheblich sein, gehen Sie bitte davon aus, dass diese nicht vorliegen.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Frage, ob A dem Z die Fahrtkosten und Arbeitsleistung zu ersetzen hat, handelt es sich um eine Frage des Schadensersatzes. Dieser ist auch im Gewährleistungsrecht daran gebunden, dass ein Verschulden vorliegt. Wenn A kein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Lichtschranke trifft, muss er auch nicht den Schaden des Z ersetzen. Wenn A dagegen ein Verschulden trifft, muss er grundsätzlich zahlen.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass keinesfalls pauschal angenommen werden kann, den A treffe kein Verschulden. So muss ein gewerblich Handelner seine Ware gewissenhaft nachprüfen; gerade wenn die Lichtschranken besonders "günstig aus dem Ausland" bezogen werden, kann hieraus eine erhöhte Prüfpflicht folgen, deren Verletzung zu einem Verschulden führen kann.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt