Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
<<Inwieweit kommen Straftatbestände wie Nötigung/Drohung/falsche Verdächtigung/Freiheitsberaubung etc. bei der Aussprechung des Hausverbots in Betracht? Falls sinnvoll, wäre es ja spätestens jetzt an der Zeit, Strafantrag zu stellen.>>
- Nötigung (§ 240 StGB
): der Tatbestand erfordert u.a. die rechtswidrige Drohung mit Gewalt; sofern Ihnen Prügel angedroht wurden sehe ich in der Tat die Möglichkeit einer Nötigung
- Drohung (§ 241 StGB
): sehe ich als nicht gegeben an, weil hier nur die Drohung mit der Begehung eines Verbrechens (§ 12 StGB
) gemeint ist; das konnte ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
): schließe ich aus, weil hierfür die verdächtigende Behauptung vor einer für Anzeigen zuständigen Stelle (z.B. Polizei) abgegeben worden sein müsste, und dies, obwohl dem Täter bekannt war ("wider besseres Wissen"), dass die Verdächtigung unberechtigt ist.
- Freiheitsberaubung (§ 239 StGB
): sehe ich als nicht gegeben an, weil es jedenfalls an der Erheblichkeitsschwelle fehlt (kurzzeitige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind nicht erfasst); im Hinblick auf das Hausverbot ist der Tatbestand jedenfalls völlig abwegig, weil Ihnen hierbei nicht die Bewegungsfreiheit genommen wird (gemeint ist dies i.S.v. "festgehalten" werden), sondern Ihnen lediglich aufgegeben wird, wo Sie sich nicht hinbegeben dürfen. Ob das Hausverbot berechtigt war oder nicht spielt keine Rolle. In beiden Fällen wäre § 239 StGB
nicht gegeben.
Strafantrag können Sie jederzeit stellen. Ermittlungen sind von Amts wegen aufzunehmen. Sie brauchen in der Anzeige auch keine rechtlichen Ausführungen zu machen ("das Gericht kennt das Gesetz") - lediglich die möglichst präzise Schilderung des Sachverhalts und der relevanten Personen ist erforderlich.
<<- Welche Möglichkeiten habe ich, gegen das Hausverbot vorzugehen und welche Erfolgsaussichten haben diese? (Ich bin übrigens immer noch Student, jedoch an einer benachbarten - gerüchtefreien - Uni in einem verwandten Fachgebiet. Die genannte Bibliothek hat einige Bestände, die es in Deutschland nur ein einziges mal - eben nur dort gibt. Bei abgeschnittenem Literaturzugang ist meine Dissertation nicht möglich bzw. ich müsste einen Dritten beauftragen, dort für mich Recherchen durchzuführen.)>>
Es kommt darauf an, welche Rechtsnatur das Hausverbot hatte. Eine Universität ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Deshalb kommt sowohl eine Prüfung durch die Verwaltungsgerichte oder die Zivilgerichtsbarkeit infrage.
Nach h.M. wird die Abgrenzung am Zweck des Verbots festgemacht. Die zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Natur eines Hausverbots bestimmt sich nach der Rechtsnatur des beabsichtigten bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Einrichtung durch den vom Hausverbot Betroffenen (vgl. OVG Münster, v. 8.10.1997 - 25 B 2208/97
).
Zu den Erfolgsaussichten kann ich Ihnen ohne Kenntnis der genauen Sachlage (hierzu ist die Einsicht in Originalunterlagen erforderlich) nichts Definitives sagen.
<<- Habe ich einen Anspruch auf Weiterführung meines (bezahlten!) Fach-Abonnements? Wie mache ich diesen geltend?>>
Das kommt darauf an, ob der Uni ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages zustand. Im Falle einer Kündigung infolge eines offensichtlichen Falschverdachts sehe ich jedenfalls für eine außerordentliche Kündigung keinen Raum. Prüfen Sie hierzu am Besten nochmals den Vertrag in seinem Wortlaut - insbesondere auf besondere Kündigungsrechte.
<<- Inwiefern besteht die Möglichkeit, das Institut dazu zu zwingen, die Verbreitung "meiner" drei Webseiten zu unterlassen? Damals war es ja noch okay und ich hatte die Arbeit gern gemacht, aber von der Unerwünschtheit hat es ja nun mindestens seit meiner Mail von vor über 2 Monaten Kenntnis. Und hilft auch hiergegen ggf. eine Strafanzeige?>>
Nein. Ich sehe hier keinen strafrechtlichen Charakter.
Denkbar wäre aber ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch - ggf. zunächst mittels einer einstweiligen Verfügung. Für letzteres müssten Sie aber eine besondere Dringlichkeit glaubhaft machen können.
<<- Sollte man evtl. vorgesetzte Stellen wie z.B. den Universitätspräsidenten über die permanente Gerüchteküche in Kenntnis setzen?>>
Das wäre natürlich eine Möglichkeit. Sie sollten (wenn Sie sich dafür entscheiden) hier aber in jedem Fall einen sachlichen Ton anschlagen, und dem Präsidenten den Sachverhalt möglichst kurz aber präzise schildern. Hier sollten Sie auch um ein kurzes Gespräch bitten.
Sie sollten aber hier keine allzu großen Hoffnungen haben.
Entsprechend der Dienstaufsichtsbeschwerde ist hier leider immer mit dem Eintreten der "3-F" ("formlos, fristlos, fruchtlos") zu rechnen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Weiss,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Interessant und erschreckend zugleich finde ich, dass ein Professor sich einer Nötigung "bedient" und genau damit droht, was ich nun aufgrund Ihrer Auskunft machen werde: zur Polizei zu gehen.
Nun war ja bei diesem Vorfall auch die genannte Zeugin anwesend, aber hat es Sinn, diese gegenüber der Polizei auch als Zeugin zu benennen? Immerhin handelt es sich um eine Bibliotheksmitarbeiterin, die schon letztes Jahr absichtlich unwahre und rein logisch unmögliche Dinge vor Gericht ausgesagt hat (z.B. dass sie mich erstmalig 1994 in der Bibliothek gesehen hätte... ziemlicher Käse, denn da war ich grade mal 12 Jahre alt).
Von dem erwähnten Urteil des OVG Münster hatte ich schon gelesen. Wo wäre mein oben geschilderter beabsichtigter Gebrauch einzuordnen? Wohl eher privat - dann wäre doch ein Zivilgericht vielleicht zunächst ganz sinnvoll, vor allem wenn dabei gleichzeitig auch mein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann. Oder sind das 2 getrennte Verfahren? Und würden Sie diese als Mandat übernehmen wollen, Herr Weiss?
Soweit ich weiß, gibt es übrigens bislang keinerlei Originalunterlagen; dieses mündliche Hausverbot schriftlich zu fixieren, würde diesen "Pöbel-Professor" auch nur in peinliche Erklärungsnöte bringen, da es den genannten Leuten dort um nichts weiter geht als um Herumtratschen, Mobbing und Besitzstandswahrung (es könnte ja sein, dass durch meine Eigeninitiative und Recherchen Fehler, fachliche Unkenntnis und die schlampige Arbeitsweise seiner Untergebenen aufgedeckt wird, ansonsten würde er ja nicht derartig aus der Haut fahren).
Leider sind Ihre Ausführungen zum Urheberrecht nur sehr kurz ausgefallen. Es wäre aber problemlos zu beweisen, dass 2 dieser 3 Webseiten identisch mit von mir veröffentlichten Beiträgen sind. Auf der 3.Seite ist mein Name ganz oben sogar deutlich als Ersteller genannt. Besondere Dringlichkeit ist m.E. auch nicht gegeben, aber der Zustand kann ja nicht so bleiben.
Zum Abo/Fachkündigung: Vertragspartner ist NICHT die Uni, sondern der erwähnte Verein, der seit 13 Jahren für den Druck und Vertrieb
der Karten (= eines früheren Uni-Amtsblattes) zuständig ist. In diesem Verein bin ich übrigens selbst auch Mitglied und durch das Hausverbot ist es mir nun nichtmal mehr möglich, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen, da diese
stets in dem genannten Institut stattfinden. Daher würde ich noch nachfragen wollen, ob dadurch vereinsrechtliche Dinge berührt werden, also z.B. Mehrheitsbeschlüsse oder Wahlen überhaupt noch gültig sind, wenn Mitglieder wie ich grundlos in der Ausübung ihrer Rechte beschnitten werden?
Ich wüsste übrigens nicht, wo ich mit meinen Ausführungen je unsachlich gewesen wäre - im Gegensatz zu Personen, die sich "Professor" schimpfen. Die Universitätsverwaltung sollte z.B. die Überwachung der Bibliothekstelefone und -computer einleiten, damit dieser permanente Missbrauch öffentlicher Mittel endlich unterbunden wird. (Im Herumjammern bei Mittelkürzungen sind sie alle bekanntermaßen immer ganz stark!)
Natürlich ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde meistens fruchtlos, das war mir bekannt. Aber eigentlich sollte man in diesem Fall hier doch als steuerzahlender Mensch meinen, dass sich auch Politik, Medien und Strafverfolgungsorgane für derartige Machenschaften interessieren. Oder wie fänden Sie es, wenn Sie an der Anfertigung Ihrer Dissertation dadurch behindert würden, dass 3 oder 4 Leute Sie persönlich nicht leiden können?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhin behilflich sein könnten.
Zu Ihrer Nachfrage:
1) Zeugen sollten Sie benennen, um den Behörden die Ermittlungen zu vereinfachen. Geeignet ist jede Person, die Angabe über tatsächliche Wahrnehmungen machen kann, die mit dem Vorfall zu tun haben.
2) Ich würde das Verbot zivilrechtlich werten, weil Ihnen der Zutritt nicht als Student oder in einer mit Hochschulangelegenheiten zusammenhängenden Tätigkeit ausgesprochen wurde.
Hier lassen sich aber sicherlich auch andere Meinungen vertreten.
3) Beide Verfahren wären getrennt. Bei Verhandlungen vor der selben Gerichtsbarkeit gibt es jedoch möglicherweise die Option, zwei Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zusammenzuziehen.
Sollten Sie erwägen, hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, stehe ich Ihnen gerne unter der angegebenen Adresse zur Verfügung.
Als ersten Schritt würde ich aber auf jeden Fall einen detaillierten Einblick in alle zugrundeliegenden Unterlagen (soweit vorhanden) benötigen. Erst nach dieser Prüfung kann ich Ihnen eine konkretere Auskunft über die Prozessaussichten geben, als es über diese Plattform möglich wäre.
Beachten Sie: eine derartige Inanspruchnahme ist nicht von Ihrem Einsatz für diese Frage gedeckt.
Vielen Dank.